Kein Telefonanschluss und kein Briefkasten, aber trotzdem Grundsteuer

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 26.08.2020, II R 39/18, dass bestimmte Räumlichkeiten auch dann als Wohnung eingestuft werden können, wenn ein Telefonanschluss oder ein Briefkasten fehlt. Grundsteuer kann deshalb verlangt werden, da diese Einrichtungen nicht zu den für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Einrichtungen gehören. Insofern wurde vom Bundesfinanzhof die Grundsteuerpflicht bejaht.

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