Kein Unterrichtsausschluss bei Verstoß gegen Maskenpflicht in Hamburg
Einen anderen Weg, wie andere Verwaltungsgerichte in den verschiedenen Bundesländern geht das OVG Hamburg mit Beschluss vom 15.01.2021, 1 Bs 237/20. Ein Schüler darf nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn er ohne Maske zum Unterricht erscheint.
Zwar bezwecke die Maskenpflicht den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung, was dem einzelnen Interesse des Antragstellers überwiegt. Da die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Frage über Rechtmäßigkeit des Verbots als offen einzuschätzen seien hat die erste Instanz (VG Hamburg) zu dem Eilantrag des Schülers abgelehnt. Das OVG hat jedoch die Beschwerde zum Anlass genommen dem Eilantrag statt zu geben. Das OVG hat zwar keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Maskenpflicht an den Schulen zur Schulzeit. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sei gewahrt. Eine Rechtsgrundlage fehlt jedoch für den auf unbestimmte Zeit andauernden Unterrichtsausschluss. Dies sei weder aus der Coronaeindämmungsverordnung des Landes Hamburg noch aus dem Landesschulgesetz zu entnehmen.