Keine Außervollzugsetzung der 7. BayIfSMV (Kontaktdatenerfassung) im einstweiligen Rechtsschutz

BayVerfGH München, Entscheidung v. 21.10.2020 – Vf. 26-VII-20

In diesem Verfahren wendet sich der Kläger hauptsächlich gegen die Kontaktdatenerfassungspflicht im Rahmen einer Popularklage. Er hat den Erlass einer Regelung im einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Der bayerische Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass eine Außervollzugsetzung der 7. BayIfSMV oder Teilen davon im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt. Ein offensichtlicher Verfassungsverstoß gegen die bayerische Verfassung sei trotz Bedenken nicht gegeben und würde das angestrebte Ziel, die Erreichung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, unangemessen beeinträchtigen.

Der bayerische Verfassungsgerichtshof weist aber auch darauf, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen seien und eventuelle Verstöße gegen die bayerische Verfassung dort zu prüfen sind. Insoweit ist zu hoffen, dass der Kläger, der eine Popularklage erhoben hat, auch das Hauptsacheverfahren weiterbetreibt, damit hier Rechtssicherheit einkehren kann.

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