Keine Parkettabschleifung im Mietvertrag
Nunmehr findet sich endlich eine Entscheidung, in der das Abschleifen des Parkettes in einer Mietwohnung als nicht vertragsgemäß festgestellt wurde. Eine derartige Klausel im Mietvertrag ist unwirksam. Das Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.01.2019, 29 C 6568/18, hat entschieden, dass eine derartige Klausel zur gesamten Unwirksamkeit einer im Wohnungsmietraumvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklausel führt.