Keine Strafzinsen für Spareinlagen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.11.2022, O 228/21 der Commerzbank untersagt ein Verwarngeld auf Spareinlagen vorzusehen. Die Commerzbank hatte ein Leistungsverzeichnis und Preisaushang, in der ein Entgelt von 0,5 % p.a. auf Einlagen in Sparkonten verlangt wurde. Dies galt für Spareinlagen ab € 50.000,00. Für langjährige weitere Kunden war je nach Dauer der Geschäftsbeziehung ein höherer Freibetrag vorgesehen. Das Landgericht Frankfurt am Main teilte mit, dass diese Klauseln unwirksam seien, da eine angemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Gericht führte aus, es würden Preisnebenabreden vorliegen, bei der eine echte Gegenleistung der Bank gar nicht vorliegt und somit ein Abweichen von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage vorliegen würde. Unter diesen Voraussetzungen bejahte das Gericht die Voraussetzung des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Spareinlage habe dabei den Charakter, dass die Bank mit den Einlagen arbeiten könne. Negative Zinsen widersprechen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd. Zudem liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, da die Klausel lediglich in einer leicht zu übersehenden Fußnote aufgenommen wurde und kein eigenes Einlagemodel darstellen würde. Die Commerzbank hat sich dabei verpflichtet, die Verbraucher darüber zu informieren, dass die Klausel über Verfahrentgelte unwirksam sind und nicht mehr verwendet werden dürfen.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig und kann bis 18.12.2022 mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Ob dies erfolgt oder nicht, bleibt abzuwarten. Ich werde hier weiter berichten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert