Kinderbilder im Internet und Trennungsstreit der Eltern

Immer wieder kommt es vor, dass Eltern sich wegen der Veröffentlichung von Bildern, auf denen zumindest auch die gemeinsamen Kinder zu sehen sind, streiten. Dies betrifft zumeist die Veröffentlichung in sozialen Medien, z. B. Facebook.

 

Grundsätzlich schützt § 22 Abs. 1 KUG das Recht am eigenen Bild. Die Veröffentlich von Bildern auf Internetplattformen stellt auf jeden Fall ein Verbreiten im Sinne dieser Vorschrift dar. Hier ist es möglich, dass bei besonders schweren Eingriffen ein Schmerzensgeld wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes vorliegt. Rein praktisch dürfte aber ein weiterer Schaden kaum gegeben sein.

 

Andererseits können aber Unterlassungsansprüche gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG, § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Verboten ist jedoch nicht jegliche Bildveröffentlichung sondern eine Einwilligung ist grundsätzlich möglich. Bei Minderjährigen ist der Inhaber der elterlichen Sorge verantwortlich. Wenn ein Elternteil allein die alleinige elterliche Sorge erhalten hat, kann dieser die Einwilligung erteilen. Ist das Kind aber schon 7 Jahre alt, wird angenommen, dass es zusätzlich auf die Einwilligung des Kindes ankommt (z. B. AG Menden NJW 2010, 1614). Auch wurde einmal die Einsichtsfähigkeit eines Zehnjährigen verneint, weil er kein ausreichendes Problembewusstsein aufgezeigt habe (z. B. AG Stolzenau, FamRZ 2018, 35).

 

Sollten jedoch beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge haben, so ist es erforderlich eine Entscheidung nach § 1628 BGB zur alleinigen Entscheidungsbefugnis über diesen Punkt zu beantragten. Andere Gerichte verweisen auch darauf, dass die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft nach § 1909 Abs. 1 BGB erforderlich sei (z. B. OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 2138 (2139)).

 

Geltend machen kann nur das Kind selbst, selbstverständlich vertreten durch die oben genannten Personen. Diese müssen die Ansprüche geltend machen.

 

Gegen Internetdienste ist nach Maßgabe der §§ 7 – 10 TMG ein Beseitigungsanspruch erst nach Kenntniserlangung möglich.

 

Zuständig ist bei Ansprüchen, die mit der elterlichen Sorge zusammenhängen, das Familiengericht, ansonsten entscheidet das Zivilgericht.

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