Kindergeldbezug beim paritätischen Wechselmodell
Betreuen die Eltern das Kind in einem sogenannten paritätischen Wechselmodell, so kann nach Beschluss des Kammergerichts vom 23.082019, 13 WF 69/19, eine Änderung des Kindergeldbezugs nur verlangt werden, wenn bei einem Elternteil die Gewähr, das Kindergeld zum Wohl des Kindes zu verwenden, nicht mehr gegeben ist.