Kindergeldbezug beim paritätischen Wechselmodell

Betreuen die Eltern das Kind in einem sogenannten paritätischen Wechselmodell, so kann nach Beschluss des Kammergerichts vom 23.082019, 13 WF 69/19, eine Änderung des Kindergeldbezugs nur verlangt werden, wenn bei einem Elternteil die Gewähr, das Kindergeld zum Wohl des Kindes zu verwenden, nicht mehr gegeben ist.

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