Kita-Zeiten müssen an den Bedarf der Eltern angepasst werden
Ein Kindergarten in der Stadt Aachen hatte ein Angebot für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren in der Zeit von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr. Die Eltern benötigten jedoch einen Platz von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Eltern wandten sich deshalb an das Verwaltungsgericht Aachen mit einem Eilantrag. Dieses hat mit Beschluss vom 31.07.2018, 8 L 700/18, entschieden, dass ein Kind einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz hat. Ein Verweis auf eine Tagesmutter ist hier insofern nicht möglich, da der gesetzliche Anspruch keinem Kapazitätsvorbehalt unterliegt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss dabei dafür Sorge tragen, dass eine im konkreten Bedarf ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen geschaffen oder durch geeignete Dritte bereitgestellt werde. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsichtlich im individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen werde.