Körperschaftssteuer
Verdeckte Gewinnausschüttungen
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verlustgeschäften
Der
BFH, Urteil vom 15.05.2001, I R 92/00,
hat
entschieden, dass verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse
der Gesellschaft liegen, als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen
werden können.
Die Beurteilung ist nach den Kriterien für die Abgrenzung zwischen Einkünfteerzielungsabsicht und Liebhaberei festzustellen.
Der
dabei bestehende Grundsatz, dass in der Anlaufphase bis zum Eintritt in
die Gewinnzone regelmäßig drei Jahre nicht überschreiten soll, ist bei
Neugründung eines Unternehmens hier nicht anzuwenden, wenn es sich um
eine Kapitalgesellschaft handelt.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusagen
Der
BFH, Urteil vom 24.02.2002, I R 43/01,
hat
im Rahmen des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG entschieden, dass ein Versprechen
eines Altersruhegelds an einen 56 Jahre alten beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zwangsweise zur Annahme einer
verdeckten Gewinnausschüttung führt. Dies insbesondere deshalb, weil der
Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersvorsorge
aufbauen konnte.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage
Der
BFH, Urteil vom 28.01.2004, I R 21/03,
hat entschieden, dass es eine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann, wenn dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
eine Pensionszusage in Höhe von 75 % des Bruttogehalts zugesprochen
wurde. Dies kann auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn
die Versorgungsanwartschaft aus Sicht des Zusageheitpunkts finanziert
werden kann.
Die Rückstellung hierzu kann nur soweit steuerlich
anerkannt werden, soweit sich im Falle der Sozialversicherungspflicht
dies in Höhe der zu erbringenden Arbeitgeberbeträge ausgewirkt hätte
(Fortsetzung von Urteil des BFH vom 15.07.1976, I R 124/73).
Bei
Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist jedoch bei Veranlassung
der Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis nur die im
jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur
Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine
nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren
Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, darf nicht erfolgen.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Gewinntantieme
Der
BFH, Urteil vom 10.07.2002, I R 37/01,
hat
entschieden, dass eine unangemessene Tantieme nur dann als verdeckte
Gewinnausschüttung anzunehmen ist, wenn die Gesellschaft die
Tantiemenvereinbarung zu ihren Gunsten hätte anpassen können und darauf
aus dem Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen verzichtete.
Ob
insoweit eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss anhand
der Umstände beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage
gegeben waren bzw. von den Parteien angestellt worden sind.
Tantiemezahlung als verdeckte Gewinnausschüttung
Der
BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 36/03,
hat entschieden, dass eine GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer
die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des
Wirtschaftsjahrs fällige Gewinntantieme nur so vereinbaren kann, dass
die Vorschusszahlungen im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus
festgelegt werden. Es genügt dabei nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer
das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können. Wird
dies nicht eingehalten, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8
Abs. 3 S. 2 KStG vor.
Auch der Verzicht auf eine angemessene
Verzinsung bei Fehlen einer klaren und eindeutigen Abmachung über einen
Vorschuss, so ist der Verzicht auf die Verzinsung auch verdeckte
Gewinnausschüttung (Fortsetzung des Urteils BFH vom 17.12.1997, I R
70/97). Dabei ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der
Gesellschafter im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen (Fortsetzung des Urteils BFH vom 28.02.1990, I R 83/87 und vom 19.01.1994, I R 93/93).
Private Fahrzeugnutzung bei einer Kapitalgesellschaft
Der
BFH, Urteil vom 11.02.2010, VI R 43/09,
hat
entschieden, dass eine vertragswidrige private Nutzung eines
betrieblichen Pkw durch einen Geschäftsführer, der einem
Anstellungsvertrag unterliegt, nicht stets als verdeckte
Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
Unterbindet jedoch die
Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Geschäftsführer
nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch
das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf der
wertenden Betrachtung im Einzelfall (Fortsetzung der Entscheidung des
BFH, Urteil vom 23.04.2009, VI 81/06).
Urlaubsabgeltung als verdeckte Gewinnausschüttung
Der
BFH, Urteil vom 28.01.2004, I R 50/03,
hat entschieden, dass Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH oder an einem diese nahe stehende Person keine verdeckte
Gewinnausschüttung darstellt, wenn betriebliche Gründe
Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen. Insoweit liegt keine verdeckte
Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer
Der
BFH, Urteil vom 17.11.2004, I R 56/03,
musste sich mit der Vermietung eines Einfamilienhauses einer GmbH an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
befassen, wobei die Vermietung zu privaten Wohnzwecken erfolgte.
Handelt es sich um verlustträchtige Geschäfte, die lediglich im privaten
Interesse der Geschäftsführer liegen, kann eine verdeckte
Gewinnausschüttung angenommen werden, die zur Gewinnerhöhung führt. Die
Kriterien zur Abgrenzung von der Liebhaberei sind heranzuziehen
(Bestätigung des bisherigen Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 04.12.1996, I
R 54/95).
Die zur Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung
anzusetzende Miete ist die Kostenmiete zzgl. eines angemessenen
Gewinnzuschlags. Vorteil an der GmbH aus der Inanspruchnahme
begünstigter Aufwendungen (hierfür Baulig/Meier nach § 82i EStDV 1990)
sind nicht einzubeziehen.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Reisekostenübernahme innerhalb einer GmbH
Der
BFH, Urteil vom 6.04.2005, I R 86/04,
hat entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn eine Kapitalgesellschaft für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Reisekosten übernimmt, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführer
veranlasst ist oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst
ist. Diese schädliche private Mitveranlassung ist regelmäßig dann
anzunehmen, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers
oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs-Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde. Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
Private KFZ-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Der
BFH, Urteil vom 23.04.2009, VI R 81/06,
hatte zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung bei privater PKW-Nutzung durch die Gesellschafter-Geschäftsführer zu entscheiden. Es ist dabei nach Auffassung des BFH nicht von Bedeutung, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer
in einem bestimmten Verhältnis an der Kapitalgesellschaft beteiligt
ist, um die Frage der Arbeitnehmereigenschaften nach § 1 Abs. 2 Satz 1,
Satz 2 LStDV zu klären. Anderseits ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer
mit mindestens 50% des Stammkapitals als Selbstständiger im Sinne des
Sozialversicherungsrechts anzusehen (so auch BFH, Urteil vom 02.12.2005,
VI R 16/03).