Körperschaftssteuer

Verdeckte Gewinnausschüttungen


Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verlustgeschäften

Der
BFH, Urteil vom 15.05.2001, I R 92/00,
hat entschieden, dass verlustträchtige Geschäfte, die im privaten Interesse der Gesellschaft liegen, als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden können.

Die Beurteilung ist nach den Kriterien für die Abgrenzung zwischen Einkünfteerzielungsabsicht und Liebhaberei festzustellen.

Der dabei bestehende Grundsatz, dass in der Anlaufphase bis zum Eintritt in die Gewinnzone regelmäßig drei Jahre nicht überschreiten soll, ist bei Neugründung eines Unternehmens hier nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt.


Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusagen

Der
BFH, Urteil vom 24.02.2002, I R 43/01,
hat im Rahmen des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG entschieden, dass ein Versprechen eines Altersruhegelds an einen 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zwangsweise zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Dies insbesondere deshalb, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersvorsorge aufbauen konnte.


Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage

Der
BFH, Urteil vom 28.01.2004, I R 21/03,
hat entschieden, dass es eine verdeckte Gewinnausschüttung sein kann, wenn dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage in Höhe von 75 % des Bruttogehalts zugesprochen wurde. Dies kann auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn die Versorgungsanwartschaft aus Sicht des Zusageheitpunkts finanziert werden kann.

Die Rückstellung hierzu kann nur soweit steuerlich anerkannt werden, soweit sich im Falle der Sozialversicherungspflicht dies in Höhe der zu erbringenden Arbeitgeberbeträge ausgewirkt hätte (Fortsetzung von Urteil des BFH vom 15.07.1976, I R 124/73).

Bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist jedoch bei Veranlassung der Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, darf nicht erfolgen.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Gewinntantieme

Der
BFH, Urteil vom 10.07.2002, I R 37/01,
hat entschieden, dass eine unangemessene Tantieme nur dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist, wenn die Gesellschaft die Tantiemenvereinbarung zu ihren Gunsten hätte anpassen können und darauf aus dem Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen verzichtete.

Ob insoweit eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss anhand der Umstände beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage gegeben waren bzw. von den Parteien angestellt worden sind.

Tantiemezahlung als verdeckte Gewinnausschüttung

Der
BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 36/03,
hat entschieden, dass eine GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer die Zahlung von Vorschüssen auf eine erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs fällige Gewinntantieme nur so vereinbaren kann, dass die Vorschusszahlungen im Einzelnen klar und eindeutig im Voraus festgelegt werden. Es genügt dabei nicht, dem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht einzuräumen, angemessene Vorschüsse verlangen zu können. Wird dies nicht eingehalten, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor.

Auch der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung bei Fehlen einer klaren und eindeutigen Abmachung über einen Vorschuss, so ist der Verzicht auf die Verzinsung auch verdeckte Gewinnausschüttung (Fortsetzung des Urteils BFH vom 17.12.1997, I R 70/97). Dabei ist davon auszugehen, dass sich die GmbH und der Gesellschafter im Zweifel die Spanne zwischen banküblichen Soll- und Habenzinsen teilen (Fortsetzung des Urteils BFH vom 28.02.1990, I R 83/87 und vom 19.01.1994, I R 93/93).


Private Fahrzeugnutzung bei einer Kapitalgesellschaft
Der
BFH, Urteil vom 11.02.2010, VI R 43/09,
hat entschieden, dass eine vertragswidrige private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch einen Geschäftsführer, der einem Anstellungsvertrag unterliegt, nicht stets als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist.
Unterbindet jedoch die Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung durch den Geschäftsführer nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf der wertenden Betrachtung im Einzelfall (Fortsetzung der Entscheidung des BFH, Urteil vom 23.04.2009, VI 81/06).

Urlaubsabgeltung als verdeckte Gewinnausschüttung
Der
BFH, Urteil vom 28.01.2004, I R 50/03,
hat entschieden, dass Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder an einem diese nahe stehende Person keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, wenn betriebliche Gründe Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen. Insoweit liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vor.


Verdeckte Gewinnausschüttung bei Leistungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer
Der
BFH, Urteil vom 17.11.2004, I R 56/03,
musste sich mit der Vermietung eines Einfamilienhauses einer GmbH an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer befassen, wobei die Vermietung zu privaten Wohnzwecken erfolgte. Handelt es sich um verlustträchtige Geschäfte, die lediglich im privaten Interesse der Geschäftsführer liegen, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden, die zur Gewinnerhöhung führt. Die Kriterien zur Abgrenzung von der Liebhaberei sind heranzuziehen (Bestätigung des bisherigen Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 04.12.1996, I R 54/95).
Die zur Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung anzusetzende Miete ist die Kostenmiete zzgl. eines angemessenen Gewinnzuschlags. Vorteil an der GmbH aus der Inanspruchnahme begünstigter Aufwendungen (hierfür Baulig/Meier nach § 82i EStDV 1990) sind nicht einzubeziehen.


Verdeckte Gewinnausschüttung bei Reisekostenübernahme innerhalb einer GmbH

Der
BFH, Urteil vom 6.04.2005, I R 86/04,
hat entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn eine Kapitalgesellschaft für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer Reisekosten übernimmt, wenn die Reise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführer veranlasst ist oder in nicht nur untergeordnetem Maße mitveranlasst ist. Diese schädliche private Mitveranlassung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn bei einer entsprechenden Reise eines Einzelunternehmers oder eines Personengesellschafters das Aufteilungs-Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreifen würde. Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.


Private KFZ-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Der
BFH, Urteil vom 23.04.2009, VI R 81/06,
hatte zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung bei privater PKW-Nutzung durch die Gesellschafter-Geschäftsführer zu entscheiden. Es ist dabei nach Auffassung des BFH nicht von Bedeutung, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer in einem bestimmten Verhältnis an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, um die Frage der Arbeitnehmereigenschaften nach § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 LStDV zu klären. Anderseits ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50% des Stammkapitals als Selbstständiger im Sinne des Sozialversicherungsrechts anzusehen (so auch BFH, Urteil vom 02.12.2005, VI R 16/03).