Kranken- und Pflegeversicherung selbstständiger Tagesmütter (-väter)
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 28.02.2019, BVerwG 5 C 1.18) hat deutlich gemacht, dass durch Jugendämter selbstständigen Tagesmüttern und Tagesvätern gem. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die Hälfte der nachgewiesenen Aufwendungen für freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten sind. Eine Kürzung um Aufwendungen für Beitragsanteile, die auf den Ehe- und Lebenspartner entfallen könnten, sind nicht zu kürzen.