Landkreis zu Zwangsgeld bei fehlendem Kita-Platz verurteilt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat es endlich wahrgemacht. Gegen den Landkreis Böblingen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 festgesetzt. Eine Mutter beschwerte sich darüber, dass der Landkreis Böblingen einen Betreuungsplatz für das dreijährige Kind nicht zur Verfügung stellen konnte. Sie hat deshalb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geklagt und dieses hat den Anspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 3 SGB VIII bejaht. Eine Kapazitätserschöpfung sei nicht ausreichend. Den Jugendhilfeträger träfe die Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen, selbst ggf. auch durch das Betreiben eigener Tageseinrichtungen, zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen.