Das
BAG, Urteil vom 15.11.2001, 2 AZR 609/00,
hat entschieden, dass bei zahlreichen Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen ohne tatsächliche Konsequenzen es erforderlich ist, dass eine letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung besonders eindringlich gestaltet sein muss, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen würden.
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