Niedersachsen: 2G-Regel im Einzelhandel vorläufig außer Vollzug

Niedersachsen hat es vorgemacht: Auf Klage einer Einzelhändlerin hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg § 9a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 bis 3 der Corona-Verordnung aufgehoben. Eine Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei bereits durch die Gestaltung des § 9a Abs. 1, Abs. 2 Corona-Verordnung deutlich reduziert. Die Erforderlichkeit sei zudem zweifelhaft. Das OVG hat mehrfach beanstandet, dass hier verlässlich und nachvollziehbare Feststellungen bezogen auf die Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Zudem sei auch die FFP2-Maskenpflicht hierzu ausreichend, insbesondere da das Land Niedersachsen die 2G-Regelung bereits ab der Warnstufe 1 in Form eines milden Infektionsgeschehens anordne. Insofern bestünde keine Verhältnismäßigkeit.

Weiter sieht das OVG Lüneburg einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wobei die Abgrenzung zu Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels, des Facheinzelhandels und zur Reparatur von Elektronikgeräten, u.a. gerade zu Gütern des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung der Bevölkerung gezählt würden.

Die Entscheidung findet sich bei OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.12.2021, 13 MN 477/21.

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