Nutzungsdauer von Computerhardware und Software reduziert – BMF-Schreiben vom 26.02.2021

Selbstständige, die Computer und Software benutzen, haben es jetzt bei der Ermittlung der Abschreibung (AfA) Einfacher. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 mitgeteilt, dass die Abschreibungsdauer auf ein Jahr heruntergesetzt wird.

Zu beachten wird sein, dass die Abschreibung zwischen den betroffenen Jahren aufgeteilt wird, wenn die Software oder Hardware während des laufenden Jahres nicht zu Beginn angeschafft wird. Die Aufteilung hat dann nach Monaten zu erfolgen. Dies gilt für Anschaffungen ab 2021.

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