Öffentlicher Polizeieinsatz darf mit Handy gefilmt werden
Nunmehr ist es klar: Das Filmen eines Polizeieinsatzes in der Öffentlichkeit durch Handy mit Bild und Ton ist nicht strafbar. Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 24.09.2021, 10 Qs 49/21, entschieden, dass eine Strafbarkeit nach § 201 StGB ausscheidet. Zugrunde lag, dass in der Osnabrücker Innenstadt am 13.06.2021 ein Polizeieinsatz durchgeführt wurde, der von diversen Personen gefilmt wurde, wobei die Polizei darauf hinwies, dass dies zum Einen strafbar sei und zum Anderen wurden Platzverweise ausgesprochen. Das Mobiltelefon wurde deswegen sichergestellt.
Das Landgericht hat mitgeteilt, dass kein Anfangsverdacht für eine Straftat vorliege, weshalb auch eine Beschlagnahme ausscheidet. Der Grund liegt darin, dass die von dem Polizeibeamten vorgenommene Diensthandlung im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen worden sei. Die gesprochenen Worte waren deshalb in faktischer Öffentlichkeit gesprochen, da der Ort frei zugänglich gewesen sei. § 201 StGB schütze dies jedoch nicht. Diese Unbefangenheit soll bei dienstlichem Handeln, welches rechtlich gebunden sei und der rechtlichen Prüfung unterliege, nicht tangiert.
Auch verwies das Landgericht Osnabrück darauf, dass das Anfertigen von Bildern im öffentlichen Raum von wenigen Ausnahmen abgesehen nach § 201a StGB auch straffrei sei. Für Tonaufnahmen sei kein strengerer Maßstab anzulegen.