OLG München und der Dieselskandal vom 29.04.2020
Das Oberlandesgericht München hat am 29 April 2020 ein Urteil in Dieselskandal gefällt. Konkret ging es um den Kauf eines Audi A3 im Jahr 2017.
Der beklagte VW-Konzern hielt entgegen, das im Jahr 2017 der Dieselskandal bereit seit längstem bekannt war.
Das Gericht stellte auf die Frage ab, ob der Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschlagsrechnung versehenen Fahrzeugs nach Bekanntwerden des Dieselskandals täuschungsbedingt sei. Im Ergebnis verneinte das Gericht diese Frage. Auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens könne nicht abgestellt werden, da dies nur bei vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflichten anerkannt sei und auf den Nachweis der konkreten Kausalität nicht verzichtet werden könne.zudem bestünde auch keine allgemeine generelle Lebenserfahrung dahingehend, dass ein verständiger Käufer bei Kenntnis vom Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung sich nicht für den Kauf einer solchen Abschalteinrichtung entscheiden würde.auch sei kein Platz für einen Anscheinsbeweis dahingehend, da diese nur bei typischen Geschehensabläufen anzunehmen sei.
Das Gericht geht auch davon aus, dass sich ein Käufer ab Bekanntwerden des Dieselskandals sich besser hätte informieren müssen.
Kritik:
Die Frage nach der Lebenserfahrung haben andere Oberlandesgerichte schon anders entschieden, insbesondere das Oberlandesgericht Koblenz.
Verschiedene weitere Oberlandesgerichte haben sich auch damit befasst, ob dem Käufer nach Bekanntwerden des Dieselskandals Nachforschungen zuzumuten gewesen wären. Vielmehr haben diese Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass gerade der Fahrzeughersteller verpflichtet sei, dem Kunden nachzuweisen dass er positiv vom Vorhandensein der Abschalteinrichtung wusste.
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs diesbezüglich steht noch aus. insofern wäre es ohne weiteres noch möglich hier verfahren anhängig zu machen, wenn das Dieselfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erst nach dem Herbst 2015 erworben wurde.
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