OVG Lüneburg hebt teilweise niedersächsische Corona-VO auf
Wenn man schon nicht mehr gedacht hat, dass die Gerichte hier bestimmte Regelungen der Länderverordnungen außer Vollzug setzen, sieht sich positiv überrascht. Das OVG Lüneburg entschied im Verfahren 13 MN 132/21 dahingehend, dass eine Obergrenze von Personen, die sich treffen dürfen (hier 5), es vollständig ausschließe im Haushaltsverbund weitere Personen zu treffen. Das OVG Lüneburg ist dem gefolgt. Es verwies darauf, dass solche Haushalte nicht berücksichtigt worden seien, in denen mehr als fünf Personen über 15 Jahre leben. Diese würden zudem mit anderen von jeglichen sozialen Kontakten zu Dritten ausgeschlossen. Dies sei lebensfremd und unter infektiologischen Gesichtspunkten nicht mehr angemessen.
Zudem sei die Regelung auch widersprüchlich, da die Fortgeltung der vorherigen Verordnung vom 06.03.2021 bei Hochinzidenz (mehr als 100) weiter gelte und dort aber keine fixe Obergrenze für Zusammenkünfte enthalten sei.
In einem weiteren Verfahren wandte sich der Antragsteller gegen die Schließung von Zoos und Tierparks sowie Freizeitparks. Dieses Verbot wurde aufgehoben, da es widersprüchlich sei, dass Zoos und Tierparks in den Kommunen, in denen keine hohe Inzidenz herrsche, öffnen dürfen. Dies sei als Infektionsschutzmaßnahme nicht mehr erforderlich. Das Infektionsrisiko bei Aufenthalten im Freien ist dabei erheblich geringer. Dies müsse durch mildere Maßnahmen als Schließung hinreichend effektiv reduziert werden. Das OVG Lüneburg bezog sich somit auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der hier nicht mehr gewahrt sei.
Bei der Schließung von Freizeitparks hat auch das OVG Lüneburg Zweifel an der Erforderlichkeit und Angemessenheit der fortdauernden Schließung geäußert. Andererseits sei aber nicht hinreichend klar, ob bei einem Freizeitpark durch die dann logischerweise entstehenden Warteschlangen unvermeidbarer Personenkontakt in einzelnen Fahrgeschäften durch Hygienekonzepte Rechnung getragen werden könne. Deswegen sei die Schließung von Freizeitparks noch hinzunehmen. Das Land müsse aber verstärkt die Möglichkeiten der Öffnung mit geeigneter und zu prägenden Hygienekonzepten prüfen.
In einem weiteren Verfahren wandte sich eine Musiklehrerin gegen das Verbot von Einzelmusikunterricht. Hier zog er parallel zur Entscheidung über Hundeeinzeltraining. Bei Einzelmusikunterricht bestünde kein größerer Unterschied als bei den erlaubten Kontakten im privaten Bereich, so dass hier eine Ungleichbehandlung vorliege. Eine Kontakthäufung oder die Befürchtung, dass der Mindestabstand immer wieder unterschritten werde, sei hier nicht anzunehmen.
Die Beschlüsse des OVG Lüneburg stammen alle vom 19.03.2021. Sie tragen die Aktenzeichen 13 MN 132/21; 13 MN 114/21; 13 MN 118/21.