Patientenverfügung und Zwangsbehandlung
Wenn jemand eine Patientenverfügung errichtet, geht er davon aus, dass sie beachtet wird. Dies ist auch im Wesentlichen so. Das Bundesverfassungsgericht hat hier einmal den Weg geebnet.
Eine Besonderheit ist jedoch anzunehmen, wenn der Betroffene auch eine Gefahr für Dritte darstellt und somit die Zwangsbehandlung auch dem Schutz der Allgemeinheit dient. Das Landgericht Osnabrück hat mit Beschluss vom 10.01.2020 hierüber entschieden zu dem Aktenzeichen 4 T 8/20; 4 T 9/20; 4 T 10/20. Vorliegend handelte es sich um eine psychisch kranke Person. Die Gemeinde in Niedersachsen wollte eine zwangsweise gerichtliche Unterbringung durchsetzen. Es wurde hierauf verwiesen, dass die betroffene Person sexuell enthemmt und aggressiv gegenüber Dritten sei. Die Person verweigere jegliche Behandlung, weil sie aufgrund der psychischen Erkrankung die Lage nicht erfassen könne. Das Amtsgericht ordnete die Zwangsbehandlung an. Sie verwies auf drohende Gefahr für die betroffene Person selbst und Dritte. Die Beschwerde zum Landgericht Osnabrück hat hier entschieden, dass eine Patientenverfügung, die jede Zwangsbehandlung ausschließe sowie die Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung, hier nicht ausreichend sei. Eine betroffene Eigengefährdung sei von einer Patientenverfügung nicht umfasst. Insbesondere soll die verwendete Patientenverfügung ein Musterpatient auf politisch motivierten Ansichten gegen bestimmte Formen der psychiatrischen Behandlung. Insofern sei die Patientenverfügung auch auszulegen. Sie richte sich insofern allein gegen psychiatrische Zwangsbehandlungen, nicht aber die Behandlung körperlicher Beschwerden. Zudem sei zwar festgelegt, dass eine Patientenverfügung von Ärzten und staatlichen Stellen zu beachten sei. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsverordnung wäre es aber auch, dass die Grenzen des Selbstbestimmungsrechts in den Rechten anderer liege. Wenn daher der Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, kann daher eine Zwangsbehandlung oder eine Zwangsunterbringung gegen den Willen desjenigen, der eine Patientenverfügung errichtet hat, durchgesetzt werden.