Pfändbarkeit der Energiepreispauschale
Das AG Norderstedt, Aktenzeichen 66 IN 90/19, hat mich mit Beschluss vom 15.09.2022, entschieden, dass die Energiepreispauschale (§§ 112 ff EStG) pfändbar sind. Einen Anspruch auf Freigabe nach § 764 ZPO hat das Gericht abgelehnt. Das Amtsgericht Norderstedt verweist darauf, dass Regeln zur Pfändbarkeit der Energiepreispauschale vom Gesetzgeber nicht vorgenommen wurden. Zwar ordnet das Gericht im Sinne der Mitteilungen des Bundesfinanzministeriums im FAQ-Bereich zur Energiepreispauschale zum Stand 31.08.2022 die Energiepreispauschale nicht dem Lohnbereich zu, da sie steuerrechtlich der einzubehaltenden Lohnsteuer gem. § 117 Abs. 2 Satz 2 EStG zu entnehmen ist. Dennoch ist eine Pfändbarkeit anzunehmen. Folgerichtig geht das Gericht davon aus, dass die §§ 850 ff ZPO keine Anwendung finden dürften, da es sich gerade nicht um Arbeitseinkommen handelt. Auch § 850 i ZPO findet keine Anwendung. Jedoch geht es bei dieser Vorschrift um eigenständige Einnahmen des Schuldners, die durch handeln des Schuldners erwirtschaftet werden. Nach Auffassung des Gerichts liegt bei der Energiepreispauschale eher eine vorzeitige Steuererstattung vor, die nach § 46 Abs. 1 AO grundsätzlich pfändbar wäre.
Eine Unpfändbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO liegt ebenfalls nicht vor, da hier eine Abtretbarkeit vorliegt. Im Gegensatz zur Coronahilfe hat der Gesetzgeber nur angegeben, dass diese als Ausgleich für kurzfristige und drastisch gestiegene erwerbsbedingten Wegeaufwendungen vom Arbeitnehmers dient (Bundestagsdrucksache 20/1765, Seite 23). Im Gegensatz zur Coronahilfe sei auch gesetzlich kein Abtretungs- oder Pfändungsverbot festgesetzt worden. Damit scheidet auch eine Unpfändbarkeit nach § 851 Abs. 1 ZPO aus.
Auch eine Sozialleistung im Sinne von § 54 SGB I liegt nicht vor. Es handle sich jedoch nicht um eine Sozialleistung sondern um einen Steuerverzicht. Zudem sind Sozialleistungen nur in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB I geregelt.
Über dies ist keine Rückzahlungsverpflichtung oder Bedürftigkeitsprüfung anzunehmen, was allein schon gegen eine Sozialleistung spricht. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 122 EStG, wonach diejenigen, die mehr an Energiepreispauschale erhalten, gerade nicht zu den Sozialleistungsempfängern gehören.
Auch ein Vergleich zum nicht pfändbaren Kindergeld nach §§ 62 f EStG führt nicht zu einer Unpfändbarkeit der Leistung. Beim Kindergeld gibt es jedoch eine gesonderte Regelung über die Pfändbarkeit. Diese findet sich im § 67 EStG. Eine entsprechende Regelung für das Recht der Energiepreispauschale nicht.
Daher ist die Energiepreispauschale pfändbar.