Pflicht des Arbeitgebers zum Hinweis auf Zusatzurlaub eines Behinderten
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen verweist in seinem Urteil vom 16.01.2019, 2 Sa 567/18, darauf hin, dass der Arbeitgeber gem. § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sei, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf den Zusatzurlaub hinzuweisen. Erfolgt ein derartiger Hinweis nicht, verfällt der Urlaub. Dann ist der Arbeitgeber jedoch gegenüber dem Arbeitnehmer gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 249 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet in Form der Gestattung weiteren Zusatzurlaubs. Dies ist aus der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018, C-684/16, abzuleiten.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich dieser Anspruch in einen Abgeltungsanspruch um.