Pflichtteilsanspruch und ungewisse Verbindlichkeiten

Es taucht im Rahmen von Pflichtteilsansprüchen immer wieder die Frage auf, wie ungewisse Verbindlichkeiten im Nachlass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zu behandeln sind. Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 14.08.2020, 12 W 173/20, entschieden, dass der Erbe den Betrag zunächst schuldet, der unter Außerachtlassung der ungewissen Verbindlichkeit sich als Pflichtteilsanspruch ergeben würde. Das OLG Koblenz verwies dabei auf § 2313 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, bei der Feststellung des Nachlasswertes außer Betracht bleiben und gleiches gem. § 2313 Abs. 2 S. 1 BGB für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, deren tatsächliche oder wirtschaftliche Verwertbarkeit in Frage stellt. Das Gesetz weist somit die Risikoverteilung eindeutig dem Erben zu. Folge ist lediglich ein Rückforderungsanspruch in Höhe des überzahlten Betrages (§ 2313 Abs. 1 S. 3 BGB). Insoweit weist das Gesetz dem Erblasser das Risiko zu, den Rückforderungsanspruch eventuell tatsächlich nicht durchsetzen zu können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert