Familienrecht – Unterhalt

Kindergeldbezug beim paritätischen Wechselmodell

Betreuen die Eltern das Kind in einem sogenannten paritätischen Wechselmodell, so kann nach Beschluss des Kammergerichts vom 23.082019, 13 WF 69/19, eine Änderung des Kindergeldbezugs nur verlangt werden, wenn bei einem Elternteil die Gewähr, das Kindergeld zum Wohl des Kindes zu verwenden, nicht mehr gegeben ist.

Auskunftspflicht von GmbH-Gesellschaftsinhabern beim Unterhalt

Grundsätzlich ist beim Unterhalt der Unterhaltsschuldner auskunftspflichtig. Dies betrifft auch seine Einkünfte aus Beteiligungen an diversen Gesellschaften, zum Beispiel an Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, usw.), aber auch über seine Beteiligungen an GmbHs. Grundsätzlich kann zwar von ihm nur Auskunft über die Höhe der Ausschüttung verlangt werden. Handelt es sich jedoch um einen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer, so hat dieser vollständig Auskunft zu erteilen wie bei einem Selbstständigen. Eine Beschränkung auf die Ausschüttung kann sich hier nicht mehr ergeben. So entschied das OLG Dresden mit Beschluss vom 29.08.2019, 20 WF 728/19.

Hortkosten für Kinder sind entweder Mehrbedarf oder berufsbedingter Aufwand

Hortkosten für Kinder stehen häufig im Streit zwischen Ehegatten im Hinblick auf einen sogenannten Mehrbedarf des Kindes. Das Amtsgericht Pforzheim hat mit Beschluss vom 22.02.2019, 3 F 160/18, hier zur Abgrenzung Stellung genommen. Danach handle es sich dann um Mehrbedarf, wenn der Kinderhort den besonderen pädagogisch begründeten Bedürfnissen eines Kindes zu dienen bestimmt ist, die im Hinblick auf die Gesamtbetreuung des Kindes vorrangig sind. Mehrbedarf ist es auch dann, wenn ein Hortbesuch auf der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit eines Elternteils beruht. Kein Mehrbedarf im Sinne von § 1610 BGB ist gegeben, wenn diese überwiegend der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils dienen und das Ziel einer pädagogisch fördernden Einrichtung als Voraussetzung für die Annahme eines Kindes gezogenen Mehrbedarfs nachrangig ist.

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Kindesunterhalt

Der Schuldner von Kindesunterhalt ist gesteigert erwerbsverpflichtet. Dies ergibt sich aus der aus § 1603 Abs. 2 BGB. Er ist danach verpflichtet, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Dabei sind Unterhaltsschuldner, die bereits Vollzeit berufstätig sind auch verpflichtet ihre Tätigkeit über 40 Wochenstunden hinaus auszudehnen bis maximal 48 Wochenstunden. Maßstab ist das Arbeitszeitgesetz und dort die §§ 3, 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz. Kommt er dem nicht nach, werde ihm fiktive Einkünfte in dieser Höhe zugerechnet, wobei auch diese fiktiven Einkünfte pauschal um 5 % berufsbedingte Aufwendungen bereinigt werden können.

Dies musste das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 06.09.2018, 13 UF 91/17 erneut entscheiden.

Unterhalt des Kindes bei freiwilligem sozialem Jahr

 Das

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2018, 2 UF 135/17,

hat entschieden, dass ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern auch dann bestehen kann, wenn sich das Kind im freiwilligen sozialen Jahr befindet. Im zu entscheidenden Fall war das Kind noch minderjährig. Hierfür ist im Gegensatz zu den Unterhaltsansprüchen Volljähriger im freiwilligen sozialen Jahr dem Kind der Schutz des § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB zuzusprechen. Zudem hat der Unterhaltsschuldner (hier der Vater) seine Zustimmung zur Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres durch den minderjährigen Sohn erteilt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass dies hier eine Sonderfallrechtsprechung im Gegensatz zur Rechtsprechung bezogen auf das volljährige Kind im freiwilligen sozialen Jahr handelt (zu Letzterem OLG Naumburg, NJW-RR 2007, 1380; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1353; OLG Hamm, NZV 2014, 232; OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1648).

Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang

Das
Kammergericht, Beschluss vom 11.12.2015, 13 UF 164/15,
hat entschieden, dass bei einem deutlich über den normalen Umfang hinausgehenden Umgang mit dem Kind der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich nicht berechtigt ist, die Erwerbstätigkeit zu reduzieren und noch einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, wenn dies dazu führt, dass er weniger als 100 % des Mindestunterhalts leisten kann.

Anmerkung: Diese Entscheidung ist bedenklich, insbesondere wenn deutliche Betreuungsleistungen von dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich übernommen werden. Insofern ist meines Erachtens zu prüfen, ob nicht ein geleisteter Betreuungsunterhalt hierdurch anzurechnen ist. Dies muss nicht in allen Fällen so sein, bedarf meines Erachtens aber einer gesonderten Überprüfung.


Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs

Das
AG Wetzlar, Beschluss vom 18.10.2012, 612 F 1168/11,
hat entschieden, dass der Trennungsunterhaltsanspruch nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB verwirkt ist, wenn der Unterhaltsberechtigte mit der Bloßstellung von Sexualkontakten des noch nicht geschiedenen Ehegatten gegenüber der Familie droht. Dies ist ein nicht hinzunehmendes Verhalten, welches sich im Intimbereich abspielt.

Teilauskünfte beim Unterhaltsverlangen führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung

Der
BGH, Urteil vom 22.10.2014, XII ZB 385/13,
hat entschieden, dass Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB führen, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärungsauskunft des Schuldner vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.



Steuerliche Abzugsfähigkeit von freiwilligen Unterhaltszahlungen

Der
BFH, Urteil vom 18.05.2006, III R 26/05,
hat entschieden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33a EStG Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen auch dann abgezogen werden können, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Nicht erforderlich ist das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs.


Umschreibung eines vom Jugendamt erzielten Titels nach Beendigung der  Unterhaltsvorschussleistungen

Der
BGH, Beschluss vom 23.09.2015, XII ZB 62/14,
hat entschieden, dass einer vom Bundesland gem. § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel nach Einstellung der Vorschussleistungen analog § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden kann.

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei Vorwürfen sexuellen Missbrauchs

Das
OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2013, 2 UF 105/13,
hat entschieden, dass langjährige, wiederholt erhobene Missbrauchsvorwürfe, die ein jeder für sich objektiv geeignet sind, den Unterhaltspflichtigen in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und sein Leben bis hin zur Zerstörung seiner familiären, sozialen und wirtschaftlichen Existenz gravierend zu beeinträchtigen, können die vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 3 BGB zur Folge haben.

Mehraktige Berufsausbildung beim Kindergeld

Der
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.04.2015, V R 27/14,
hat entschieden, dass der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG auch dann gegeben ist, wenn es sich um eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme handelt, auch wenn der erste Akt in einem berufsqualifizierten Abschluss abgeschlossen wird. Dabei sind mehraktige Ausbildungsmaßnahmen anzuerkennen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (im Anschluss an BFH – Urteil vom 03.07.2014, III R 52/13).

Unterhaltsversagung wegen Zusammenlebens mit nicht berufstätigem Partner

Das
OLG Celle, Urteil vom 18.02.2000, 15 UF 144/99,
hat entschieden, dass bei Zusammenleben mit einem nicht berufstätigem Partner trotz eines im Grunde nach bestehenden Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, die Versagung des Unterhalts möglich ist, wenn die Ehefrau mit einem nicht berufstätigem Partner zusammen lebt und dieser aber in der Lage ist, ihr durch Unterstützung bei der Kinderbetreuung die Aufnahme eines ihren Mindestbedarf deckenden Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Einwand der Verwirkung bei Auskunftsklage

Das
Kammergericht, Beschluss vom 21.03.2014, 17 WF 65/14,
hat entschieden, dass beim Ehegattenunterhalt der Unterhaltspflichtige, selbst wenn er den Einwand der Verwirkung gegen den Unterhaltsanspruch selbst erheben möchte, im Fall einer Klage auf Auskunft dennoch diese Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen hat.

Unterhaltsversagung bei Trennungsunterhalt wegen lang dauernder Trennung

Das
OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2014, 7 UF 361/13,
hat entschieden, dass ein Trennungsunterhaltsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann gem. § 1579 Nr. 8 BGB, wenn die Ehegatten schon mehr als 10 Jahre getrennt leben, da der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität nicht mehr greift.

Befristung eines nachehelichen Unterhalts wegen Kinderbetreuung

Das
OLG Köln, Beschluss vom 14.11.2013, 10 UF 76/13,
hat entschieden, dass in einem Unterhaltsvergleich wegen nachehelichen Unterhalts die Dauer des Unterhalts auf die Dauer von 10 Jahren ab der Scheidung befristet werden kann, wenn die Ehe 20 Jahre bestanden hat und die Ehefrau in dieser Zeit vier Kinder betreut hat.

Mindestlohn bei Kindesunterhalt

Das
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2015, 10 UF 171/14,
hat entschieden, dass eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen, unverheiratet und gegenüber privilegierten volljährigen Kindern dergestalt besteht, dass von einem Mindestlohn von € 8,50 auszugehen sein wird. Die Betreuung weiterer Kinder durch den Unterhaltspflichtigen entbindet diesen dabei nicht von der Erwerbsobliegenheit.

Beachte:
Dies ist in Fällen relevant, in denen je ein Elternteil mindestens ein Kind der Eltern betreut.

Steuerklassenwahl beim Kindesunterhalt

Das
OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2014, 10 UF 1182/14,
hat entschieden, dass der Schuldner von Kindesunterhalt in der neuen Ehe die günstige Steuerklasse wählen muss, um eine Anrechnung von fiktivem Steuervorteil zu vermeiden. In dem zu entscheidenden Fall hatten die beiden Ehegatten jeweils die Steuerklasse IV gewählt. Dies wurde dem Kindesvater nachteilig angerechnet, da er Steuerklasse III hätte wählen können.
Stellungnahme:
Meines Erachtens ist diese Entscheidung nicht sachgerecht, da die neue Ehefrau des Kindsvaters nicht zwangsläufig in die schlechte Steuerklasse gezwungen werden darf und diese einer Steuerklassenänderung zustimmen muss, wozu sie nur verpflichtet ist, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Insbesondere kann hier eine eigene Unterhaltspflicht gegenüber einem weiteren Kind ebenso eine Rolle spielen, wie andere notwendige Positionen. Dies war jedoch vom OLG Nürnberg nicht zu entscheiden.

Unterhaltspflicht Kindesunterhalt bei 20-jähriger Tochter

Das
OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2014, 2 WF 144/14,
hat entschieden, dass eine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern im Kindesunterhalt nicht besteht, wenn sich die volljährige Tochter einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unterzieht.

Die neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2015 wurde hier veröffentlicht.

Erwerbsobliegenheit im mittleren Erwerbsalter

Nach dem
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2014, 9 UF 159/13,
ist der Erwerbsobliegenheiten im Sinne von § 1574 Abs. 1 BGB, wenn man sich ausreichend um eine vollschichtige Tätigkeit bemüht. Auch ein Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter hat in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit eine reale Beschäftigungschance. Von ihm kann erwartet werden, dass er eine gewisse Anzahl von Bewerbungen absendet. Das Gericht hat aber auch darauf hingewiesen, daß eine ungelernte, aber erfahrene Bürokraft den Mindestlohn von € 8,50 pro Stunde erzielen kann.