Rücktritt von einer Reise bei Corona
Das Amtsgericht München, Urteil vom 15.06.2021, 113 C 3634/21, hatte sich mit einem Fall der Rücktrittskosten bei Reisestornierung zu befassen, die in den Zeitraum der Corona-Pandemie fielen. Besonders war dabei, dass die Buchung erst im Juni 2020 erfolgte. Die Kläger buchten eine Mittelmeerkreuzfahrt, wobei im Wesentlichen Häfen in Italien angefahren werden. Die Reise sollte Ende November bis Anfang Dezember stattfinden.
Das Amtsgericht München sprach den Klägern die Rückzahlung des Reisepreises zu. Es verwies darauf, dass im Zeitpunkt der letzten Buchungsbestätigung in Italien eine Inzidenz von 3,8 bestanden habe und im Zeitpunkt des Stornierungswunsches am 06.11.2020 in Höhe von 345,8 in Italien. Zwar habe die Pandemie bei der Buchung schon bestanden. Relevant für einen rechtmäßigen Rücktritt ist jedoch, dass zu dem im Zeitpunkt der Buchung bekannten Beeinträchtigungen weiter Beeinträchtigungen hinzugetreten sind, die nicht vorhergesehen hätten werden können. Das Amtsgericht München ließ es nicht ausreichen, dass ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden sei. Eine derart rasante Steigerung hätten die Kläger nicht einkalkulieren müssen. Die Beklagte wurde deshalb zur vollen Zahlung des Reisepreises ohne angemessene Entschädigung verurteilt.