Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der BFH entschied mit Beschluss vom 22.10.2019, VI R 48/17, dass Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angesetzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine sehr alte Familiengrabstätte handelt mit Standsicherheitsmängel, wobei die Friedhofsverwaltung angeordnet hat, dass diese zu beseitigen seien. Grundsätzlich könnten zwar Aufwendungen für die Wiederherstellung existenznotwendiger Vermögensgegenstände, die durch ein nicht beinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt werden, Aufwendungen im Sinne von § 33 EStG darstellen. Es fehlt jedoch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs an der Voraussetzung des existenziell wichtigen Bereiches. Zudem handle es sich auch nicht um Beerdigungskosten.