Schenkungssteuer bei Hausübergabe gegen Pflegeverpflichtung

Häufig wird ein Grundstück übergeben und dabei vereinbart, dass der Schenker ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht erhält und zugleich eine Pflegeverpflichtung übernimmt.

Der BFH, Beschluss vom 05.07.2018, II B 122/17, musste darüber entscheiden, ob und inwieweit Schenkungsteuer in derartigen Fällen anfällt. Das Finanzamt wollte vom Kläger Schenkungssteuer, da hier keine vollständige Schenkung vorläge. Der Kläger ist dem entgegengetreten und teilte mit, es sei auch hier eine vollständige Gegenleistung erfolgt. Besonders war, dass hier der Übergeber ca. ein halbes Jahr nach der Grundstücksübergabe starb. Der BFH verwies darauf, dass wenn bei einer Zuwendung gegen Gegenleistung der Wert der Gegenleistung hinter dem Wert des Zuwendungsgegenstandes zurückbleibt, eine gemischt-freigiebige Zuwendung (gemischte Schenkung) vorliegt. Besteht eine auffällige Diskrepanz zwischen Leistung und Gegenleistung, besteht die Vermutung dahingehend, dass ein Teil der Leistung unentgeltlich war. Ein Missverhältnis wird dabei angenommen, wenn die sonst übliche Gegenleistung 20 % bis 25 % den Wert der Leistung unterschreitet.

Der BFH verwies darauf, dass die mit dem Vertrag eingegangenen Risiken einer erhöhten Pflegebedürftigkeit des Übergebers und des daraus folgenden erhöhten Pflegeaufwands nicht in den Wert der Gegenleistung einzubeziehen seien gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 BewG. Es handle sich um eine aufhebende bedingte Leistungsauflage, die erst dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die jeweilige Bedingung tatsächlich eingetreten ist (§ 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 2 BewG). Der BFH führt seine Rechtsprechung vom 08.02.2016, II R 38/04, weiter.

Fazit:

Die Gegenleistungen sollten bei einer steuerlichen Gestaltung genauer fixiert werden, um das Risiko einer Inanspruchnahme von Schenkungsteuer entgegenzuwirken, insbesondere wenn nur ein Freibetrag in Höhe von € 20.000,00 bei nicht nahverwandten Beteiligten besteht.

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