Schmerzensgeldanspruch bei Weiterverbreitung privat erhaltener Nacktfotos über WhatsApp

Das OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.04.2018, 13 U 70/17, hat darauf hingewiesen, dass die Weiterleitung per WhatsApp erhaltener Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten einen Schmerzensgeldanspruch begründet. Weiter kann Unterlassung begehrt werden.

Diese Entscheidung stellt einen großen Schritt im Persönlichkeitsrecht gerade bei Weiterverbreitung von Intimbildern dar. Zudem muss sich derjenige, der intime Bilder ohne Einwilligung verbreitet, strafrechtlich noch verantworten.

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