Sonntagszuschläge und Feiertagsschläge sind mindestlohnwirksam
Nun ist ein weiterer Punkt in der Frage der Berechnung des Mindestlohns höchstrichterlich geklärt. Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2018, 5 AZR 69/17, hat entschieden, dass Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge nicht zusätzlich zum Mindestlohn bezahlt werden müssen. Diese können in die Mindestlohnberechnung mit einbezogen werden, sofern nicht eine anderweitige Vereinbarung oder bindende tarifvertragliche Vorschriften dem entgegenstehen.