Sorgerechtsentzug bei Schulverweigerung in Corona-Zeiten
Das OLG Karlsruhe musste mit Beschluss vom 25.08.2022, 5 UFH 3/22, einem Elternpaar die teilweise elterliche Sorge entziehen in Bezug auf schulische Angelegenheiten. Die Eltern schickten einen Grundschüler, der im September 2021 eingeschult wurde, bis Sommer 2022 nicht in die Schule. Das Kind erschien an keinem einzigen Tag in der Schule. Obwohl die Corona-Maßnahmen beendet waren, weigerten sich die Eltern weiter das Kind auf die Schule zu schicken, da es im Homeschooling in Form des Freilernens sich toll entfalten könne und das Kind habe den Wunsch, dies so weiterzuführen. Das Familiengericht erlegt den Eltern die Pflicht auf, für die Einhaltung der Schulpflicht künftig zu sorgen. Hiergegen legten die Eltern Beschwerde ein und verwiesen auch darauf, dass die Maskenpflicht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden sei.
Meines Erachtens ist der Hinweis des Gerichts auf einen „angeblichen Willen eines 7-Jährigen, der vorliegend unmaßgeblich sei“ neben der Sache. Richtig ist aber die Auffassung des OLG Karlsruhe, wonach die allgemeine Schulpflicht nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und sozialen Fertigkeiten abzielt, die zwar auch im familiären Rahmen erlernt werden könnten. Vielmehr diene die Schulpflicht auch dem staatlichen Erziehungsauftrag und den dahinterstehenden Gemeinwohlinteressen. Das Gericht sah auch nicht mehr die Corona-Maßnahmen als entsprechenden Hintergrund des Elternwillens an.