Sozial schlecht gestellte Mieterin nicht vor Eigenbedarfskündigung gefeit
Das AG München (Urteil vom 26.07.2018, 433 C 19586/17) musste sich mit den Problemfeld Eigenbedarfskündigung einerseits, sozial schlecht gestellte Mieterin andererseits auseinandersetzen. Die Entscheidung fiel dem Amtsgericht München nicht leicht, jedoch musste das Gericht dem Vermieter Recht geben. Die Eigenbedarfsgründe waren gegeben und lagen vor, so dass dem Gericht nichts anderes übrig blieb, als die Räumung auszusprechen. Wegen der besonderen Härte gewährte das Gericht jedoch eine Räumungsfrist von sechs Monaten.