Sozialamt muß einfachen Grabstein zahlen

Verpflichtung eines Sozialamts zur Tragung von Kosten für einen einfachen Grabstein   Das SG Mainz, Urteil vom 26.06.2018, Az noch unbekannt, verpflichtete das Sozialamt Kosten für eine einfache Erdbestattung zu übernehmen, insbesondere den Grabstein zu bezahlen. Es sei bei einer Erdbestattung ein Grabstein und nicht nur ein einfaches Holzkreuz zu bewilligen. Als Grund wurde angegeben, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten zu berücksichtigen sind. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten seien jedoch eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche. Meines Erachtens kommt hier auch noch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen hinzu, welches ebenfalls berücksichtigt werden müsse.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert