Sperrung eines Zugangs zum sozialen Netzwerks bei Hassrede

Vor dem Landgericht Koblenz stritten sich am 21.04.2020 ein Nutzer eines sozialen Netzwerks und das soziale Netzwerk. Der Nutzer wurde 30 Tage gesperrt (so üblich bei Facebook). Der Kläger beanstandete die Nutzungsbedingungen. Er beanstandete weiter die Löschung sowie Sperrung, die er für rechtswidrig hielt.

Das Landgericht Koblenz entschied mit Urteil vom 21.04.2020, 9 O 239/18, dass das Transparentgebot des § 307 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB nicht verletzt sei. Die Beklagte habe einen Spielraum für die Beurteilung, da nicht nur der Grundsatz der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen sei, sondern auch das virtuelle Hausrecht des sozialen Mediums. Das soziale Medium ist auch verpflichtet, Löschungen vorzunehmen, wenn der Post sich gegen Grundrechte richtet oder sonst rechtswidrig ist, da Facebook und andere Medion dann dennoch haften würden. Post im Grenzbereich der Legalität dürften dann auch gelöscht werden. Als weiterer Grund wurde hierfür auch das Geschäftsmodell des sozialen Netzwerks angeführt. Dies berechtige auch dazu, Löschungen und Sperrungen vorzunehmen, selbst wenn diese die Grenze der Meinungsäußerung nicht überschreiten.

Eigene Stellungnahme:

Wenn ein soziales Medium öffentlich für den gesamten privaten oder geschäftlichen Verkehr zur Verfügung gestellt wird, so dürfen doch die Grundrechte nicht außer Acht gelassen werden. Die im Raum stehende Meinungsfreiheit, insbesondere Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, wonach jeder das Recht hat, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, darf folglich auch nicht durch derartige AGB eingeschränkt werden. Gerade Äußerungen, die dieses Recht nicht verletzen, insbesondere die nicht gegen die Schranken des Art. 5 GG verstoßen (allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend, Recht der persönlichen Ehre) dürfen nicht untersagt werden. Gerade die sozialen Netzwerke brüsten sich damit, dass hier alles in diesem Rahmen veröffentlicht werden kann. Es handelt sich insofern auch um widersprüchliches Verhalten.

Unbekannt ist leider, ob hiergegen Rechtsmittel erhoben wurden. Meines Erachtens sollte dieses Problem höchstrichterlich geklärt werden und dem Bundesgerichtshof beschäftigen.

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