Steuerschulden vor Corona? – Finanzgericht Berlin-Brandenburg gewährt auch hierfür Vollstreckungsschutz
Ein Unternehmer hat Rückstände hinsichtlich der vergangenen Jahre für Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Er hat bezogen auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.03.2020 i.V.m. § 258 AO den Antrag gestellt, hier von der Vollstreckung rückständiger Steuern abzusehen. Das Finanzamt lehnt den Antrag ab. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.11.2020, 10 V 10146/20) war der Auffassung, dass die Auffassung des Finanzamtes nicht vom Wortlaut des BMF-Schreibens gedeckt sei. Im Regelfall ist bei der Ermessenausübung die wirtschaftliche Belastung durch die Corona-Pandemie maßgebend. Es sei auch nicht erforderlich, dass Rückstände bis 31.12.2020 getilgt werden können.
Anders entschied jedoch das Finanzgericht für Rückstände bei Gewerbesteuern. Das BMF-Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf die Landesfinanzbehörden, die im Auftrag des Bundes die Steuern verwalten. Die Gewerbesteuer ist von den Ländern als eigene Angelegenheit verwaltete Gewerbesteuer sei hiervon nicht erfasst.
Insgesamt scheiterte der Antrag jedoch, da der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse nicht lückenlos vorgelegt hat.
Der Unternehmer erhob Revision zum Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII B 178/20. Über das Ergebnis werde ich berichten.
Jedoch hat bereits anders der BFH mit Beschluss vom 30.07.2020, VII B 73/20, im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung entschieden. Dort ging es aber nur um Vollstreckungen, die vor Bekanntgabe des Schreibens des BMF durchgeführt worden sind.