Totalschaden bei Fahrrädern und die 130-%-Rechtsprechung
Bisher war nicht klar, wie bei einem Totalschaden bei beschädigten Fahrrädern vorzugehen ist, wenn Reparaturkosten sich im Rahmen der 130-%-Grenze ergeben. Das OLG München hat in seinem Urteil vom 18.11.2018, 10 U 1885/18, hierzu nunmehr Stellung genommen. Wenn das Fahrrad repariert wird, sind die Reparaturkoste, wenn diese sich innerhalb von 130 % des Wiederbeschaffungswertes bewegen, vom Unfallschädiger zu ersetzen. Eine Rechtsprechung des BGH besteht hierzu noch nicht. Es ist aber zu erwarten, dass der BGH die Entscheidung des OLG München folgen wird. Nicht bekannt ist, ob Revision gegen das Urteil eingelegt wurde.