Übernachtung eines Kleinkindes beim andern Elternteil
Immer wieder besteht Streit zwischen nicht miteinander lebenden Eltern darüber, ob dem Umgangsberechtigten, zumeist dem Vater, ein Recht auf Übernachtung auch eines Kleinkindes bei ihm zusteht. Der Vater will bei seinem Kind häufig auch erreichen, dass dieses eine nähere Bindung hat und dass es von ihm nicht entfremdet wird. Das OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.03.2018, 6 UF 116/17, hatte einen Fall zu entscheiden, wonach der Vater ein Übernachtung eines zweijährigen Kindes bei ihm im Rahmen des Umgangs begehrt hat. Übernachtungen beim umgangsberechtigten Elternteil entsprechen im Regelfall dem Kindeswohl. Es gibt eine generelle Altersgrenze nicht. Das Gesetz sieht diese nicht vor. Relevant ist viel mehr die Stabilität des Verhältnisses zwischen Kind und Umgangsberechtigten und ob auch die Wohnung des Umgangsberechtigten für das Kind vertraut ist und das Kind auch eine entsprechende Schlafmöglichkeit hat. Auch ein eventuelles Mitsorgerecht kann für die Zulassung von Übernachtungskontakten sprechen. Relevant können auch größere Entfernungen der elterlichen Wohnungen werden. Die Belastung des Kindes würde durch die Übernachtung reduziert. Insbesondere in Ferienkontakten mit mehreren Übernachtungen entsprechen auch dem Kindeswohl. Der Sommerferienumgang wurde dabei jedoch auf zwei Wochen reduziert, da eine längere Trennung des zweijährigen Kindes von der Hauptbezugsperson nicht zumutbar erscheint, insbesondere aufgrund der spannungsgeladenen Elternbeziehung.