Überprüfung der Umsatzsteuer-ID bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 02.11.2016, V B 72/16, nochmals deutlich klargestellt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer keine materiellrechtliche Voraussetzung der innergemeinschaftlichen Lieferung darstellt. Für die Beurteilung der Steuerfreiheit führt sie jedoch zu einem Vertrauensschutz im Rahmen des Buchungsnachweises.
Im zu entscheidenden Fall hat der steuerpflichtige ein Fahrzeug an eine italienische Firma mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer veräußert. Das Finanzamt stellte jedoch fest, dass es sich bei der Firma in Italien nicht um eine solche im Sinne des § 6 a Abs. 1 UStG handle. Das Finanzamt wandte sich insofern gegen die Umsatzsteuerfreiheit, die der Steuerpflichtige abgesetzt hatte.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Steuerpflichtigen. Dieser hatte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgefragt und eine positive Antwort erhalten, weshalb es sich um einen Sachverhalt mit Vertrauensschutzcharakter handle, was dem Steuerpflichtigen zuzusprechen sei.