Unfallgeschädigter muss Gutachter über Vorschäden aufklären
Bei einem Verkehrsunfall, insbesondere wenn er unverschuldet ist, ist bei Schäden von mehr als € 700,00 ein Gutachter einzuschalten, um die Höhe des Schadens festzustellen. Das OLG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 05.03.2019, 1 U 84/18, festgestellt und darauf hingewiesen, dass dem Geschädigten die Obliegenheit trifft, den Gutachter über alle Schäden aufzuklären, die nicht zum Unfallereignis gehören. Offenbare Gebrauchsspuren und Schäden, von denen erwartet werden kann, dass der Gutachter diese als nicht unfallbedingt erkennt, bleiben außen vor.