Unzulässige Abschalteinrichtung ist vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB)
Auch das OLG Frankfurt am Main (Beweisbeschluss vom 25.09.2019, 17 U 45/19) stuft den Verkauf von Fahrzeugen mit dem Motor EA 189, bei dem eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde, als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung ein. Die VW AG haftet auch insoweit.
Es zeichnet sich immer klarer ab, dass der Verkauf eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung direkt Ansprüche gegen den Hersteller auslöst. Die Rechtsprechung wird hier immer sicherer, sodass sich auch Kunden mit einem derartigen Fahrzeug noch an die Gerichte wenden können.
Das Gericht sah insbesondere die Betriebserlaubnis der Fahrzeug bedroht. Es handle sich dabei nicht lediglich um eine zufällige Begleiterscheinung. Ein Schaden sei auch durch ein Softwareupdate nicht entfallen. Die Zulassung sei insoweit auch von Anfang an in Frage gestellt. Der Schadeneintritt bestehe im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs, weshalb ein späteres Aufspielen eines Softwareupdates den Schaden nicht entfallen lasse.
Das Handeln der Vorstandsmitglieder der VW AG sei VW zuzurechnen.
Das OLG Frankfurt verweist aber auch darauf, dass ein Wertverlust durch Benutzung des Fahrzeugs in der Zwischenzeit gegenüber VW von einem Sachverständigen zu ermitteln ist, wobei zu untersuchen sei, welchen Wertverlust ein vergleichbares Fahrzeug ohne Abschalteinrichtung erlitten hätte.