Unzumutbarkeit einer Werkstatt, die 23 Kilometer vom Wohnort des Geschädigten entfernt liegt
Das
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 03.03.2017, 910 C 233/16
hat entschieden, das die Inanspruchnahme einer Verweiswerkstatt dem Geschädigten nicht zumutbar ist, wenn die Entfernung vom Wohnort etwa 23 Kilometer beträgt und die Werkstatt nicht über einen kostenlosen Hol- und Bring-Service verfügt.