Urlaubsgeld im gekündigten Arbeitsverhältnis
Das
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2014, 9 AZR 981/12,
hat
entschieden, dass bei einer arbeitsvertraglichen Regelung, wonach ein
Anspruch auf Urlaubsgeld dem Mitarbeiter nur dann zusteht, wenn das
Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, nicht unwirksam ist. Dies bedeutet,
dass bei derartigen Klauseln Urlaubsgeld nur dann ggf. anteilig
auszuzahlen ist, wenn das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist.
Das
Gericht konnte keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 S. 1
BGB feststellen. Eine unangemessene Benachteiligung liege insofern nicht
vor. Sofern eine Sonderzuwendung nicht der Vergütung erbrachter
Arbeitsleistungen sondern sonstigen Zwecken dient, hält die Klausel der
Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand. Dabei sind die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Grundsätzen der Auslegung zu
behandeln. Dabei ergibt sich der Zweck einer Sonderzahlung aus den
tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen von deren Vorliegen und
Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird (BAG, Entscheidung vom
22.10.2003, 10 AZR 152/03). In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war es
so, dass Urlaubsgeld pro genommenem Urlaubstag gezahlt wurde und das
Bestehen eines Anspruchs auf Urlaubsgeld vom ungekündigten
Arbeitsverhältnis abhängig ist. Dies zeige nach dem BAG den
arbeitsleistungsunabhängigen Charakter des Anspruchs auf Urlaubsgeld in
dem zu entscheidenden Fall.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, wonach eine Bestimmung klar und verständlich sein muss, liege hier ebenfalls nicht vor.