Veräußerung des Unfallwagens und Schadenminderungspflicht

Ein Geschädigter, der den Restwert seines beschädigten Fahrzeugs auf Grundlage eines Schadengutachtens mit mindestens drei Restwertangeboten hat ermitteln lassen, kann sich auf dieses Gutachten verlassen und das Fahrzeug zu diesem Preis veräußern. Eine Ausnahme wäre nur gegeben, wenn der Restwert aus damaliger Sicht für den Geschädigten nicht nachvollziehbar wäre. Dies hat das Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil vom 05.12.2019, 10 C 606/19 (20), entschieden.

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