Verbesserung eines Arbeitszeugnisses
Das
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13,
ist
die Note in einem Zeugnis „zur vollen Zufriedenheit“, was der Note
„befriedigend“ im Schulnotensystem entsprechend ist, ausreichend. Dies
ist lediglich dann anders, wenn der Arbeitnehmer entsprechende
Leistungen vorträgt und im Streitfall beweist. Selbst wenn in der
einschlägigen Branche überwiegend gute oder sehr gute Endnoten vergeben
werden, ändert dies nichts an der Tatsache.