Verbraucherschutz im Internet – Angabe der Telefonnummer
Bereits 2011 wurde die sogenannte Verbraucherrechte-Richtlinie in der EU verabschiedet (Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011). Bei Angeboten im Internet (genauer bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden) muss bereits vor Vertragsabschluss auch „ggf. eine Telefonnummer“ angegeben werden. Umgesetzt für Deutschland wurde diese Verpflichtung in Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ist nach Auffassung des EuGH (Beschluss vom 10.07.2019, C-649/17) und nach Ansicht des BGH (Urteil vom 19.12.2019, I ZR 173/16) nicht richtlinienkonform sondern vielmehr dahingehend auszulegen, dass eine Telefonnummer oder eine Telefaxnummer nicht zwangsläufig zur Verfügung gestellt werden muss. Der Unternehmer muss sich hier nicht extra eine derartige Nummer besorgen, wenn diese nicht bereits vorliegt. Andererseits muss ein vorhandener Anschluss nicht stets für die Kommunikation mit den Verbrauchern eingerichtet sein. Vielmehr kann der Unternehmen selber wählen, welche Mittel er für die Kommunikation zur Verfügung stellt, solange diese die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation erfüllen, insbesondere auch Internetchat oder Rückrufsystem. Dies sei Art. 6 Abs. 1 lit. c VRRL zu entnehmen.