Verdienstausfallschaden ist steuerpflichtig

Der BFH ließ von sich aufhorchen:

Die Klägerin war einem schwer medizinischen Behandlungsfehler unterlegen. Aufgrund der notwendigen Aufgabe ihres Berufes erhielt sie von der Versicherung des Schädigers jährlich Verdienstausfallschaden. Der BFH ordnete die Leistungen als Entschädigung für entgangenen Arbeitslohn nach § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz ein. Da der Schädiger auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen hatte, war auch diese Gegenstand der steuerpflichtigen Einnahmen.

Zudem hat der BFH aufgrund der jährlichen Zahlung die Außerordentlichkeit im Sinne von § 34 EStG verneint, weshalb die Steuervorteile hier ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Der BFH entschied dies mit Urteil vom 15.10.2024, IX R 5 / 23.

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