„Versandkosten Wucher!“ ist bei Ebay eine zulässige Kritik
Verkäufer und Käufer streiten sich öfter über den Inhalt von Bewertungen bei Geschäften im Internet. Der Bundesgerichtshof musste sich mit einem Fall aus Weiden i.d. OPf. befassen. Der BGH zog zwar § 8 Abs. 2 Satz 2 der Ebay-AGB und das dort genannte Sachlichkeitsgebot zu Grunde, stellte aber fest, dass die für beide Parteien geltende Regelung gegenüber dem Verbot der Schmähkritik kein eigenständiges Gewicht aufweist. Maßgeblich sei daher die Beurteilung von Bewertungen an den Grundsätzen zur Schmähkritik auszurichten und insoweit eine Abwägung zwischen den Grundrechten des Art. 2 Abs. 1, Art. 12 GG beim Verkäufer und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beim Käufer hieran zu messen. Die vom Käufer vorgenommene Bewertung überschreite diese Grenzen jedoch nicht, auch wenn sie evtl. überzogen ungerecht oder gar ausfällig sein sollte. Hier zutreffen müsste vielmehr, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern es dem Äußernden vielmehr auf die Diffamierung des Betroffenen ankommt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dies hat der BGH mit Urteil vom 28.09.2022, 18 R 319/20 entschieden.