Vorsteuerabzug und richtige Anschrift

Im Rahmen des Vorsteuerabzugs nach dem Umsatzsteuergesetz hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.06.2018, XI R 20/14, entschieden, dass die Rechnungsanschrift dann nicht mit dem Sitz des Unternehmens übereinstimmen muss, wenn der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist. Insofern hat der BFH mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung geändert. Das Finanzamt habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen dahingehend, dass eine Beurteilung, ob die materiellen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStG erfüllt sind, vorliegen. Insbesondere ist dabei nicht ausreichend, wenn Rechnungen an einen Briefkastensitz gesendet werden. Tatsächlich war im Streitfall es so, dass der Rechnungsempfänger die Rechnung auch tatsächlich erhalten hat. Dies sei insofern ausreichend.

Die Entscheidung ist aber mit Vorsicht zu betrachten, da es um eine GmbH ging, die in Liquidation war.

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