Werbung auf privaten Fahrzeugen eines Arbeitnehmers führt zu Arbeitslohn

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Entgelt dafür bezahlt, dass er Werbung seines Unternehmens auf dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers anbringt, so stellt dies Arbeitslohn dar, der der Sozialversicherung und der Lohnsteuer unterliegt. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 03.12.2019, 1 K 3320/18 L, entschieden. Die Revision zum BFH wurde zugelassen. Das Verfahren ist insoweit noch nicht rechtskräftig.

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