Wieder einmal: Bei Geschwindigkeitsverstößen besteht Anspruch auf Zurverfügungstellung der gesamten Messdaten

Nunmehr hat sich auch das Landgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 22.05.2019, 5 Qa 51/19, für eine Aushändigung der Messdaten an den Betroffenen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausgesprochen. Es stellte fest, dass ein Antrag auf Herausgabe der Messdaten einem Antrag auf Akteneinsicht entspreche. Zudem hat es festgestellt, dass der Anspruch dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger auch dann zusteht, wenn sie nicht Bestandteil der Akte sind. Die Verwaltungsbehörde muss daher bereits vor Erlass eines Bußgeldbescheides den Zugang zu Informationen gewähren, die für die Verteidigung von Bedeutung sein können. Das Landgerichts Kaiserslautern stützt sich insbesondere darauf, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, ob die Nichtherausgabe von Messdaten, Lebensakten und weiteren Daten nach Verurteilung des Betroffenen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden kann. Es bestünde daher ein Risiko, dass Betroffene keine Möglichkeit haben, mit der Rechtsbeschwerde die Nichtherausgabe der Messdaten und anderer Daten zu rügen. Folglich sei den Betroffenen zur Vermeidung eines später nicht mehr zu beseitigenden rechtswidrigen Zustands die Überprüfung über jedes Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Herausgabe der Messdaten im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 62 OWG zu gewähren.

Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der Messdaten selbst auch wenn sie nicht Bestand der Akte sein sollten, sei aus den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs und fairen Verfahrens zu entnehmen (unter Verweis auf VGH Saarland, Beschluss vom 27.04.2018, Lv 1/18; OLG Celle, Beck RS 2016, 20705; OLG Oldenburg, Beck RS 2015, 12484; KG, Beschluss vom 07.01.2013, 3 Ws(B) 596/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2018, 2 RB 8SS839/17, Rdn. 13; LG Trier, Beschluss vom 14.09.2017, 1 QS 46/17; LG Hanna, ZFS 2019, 34). Die Gegenauffassung anderer Gerichte lehnt das Landgerichts Saarbrücken mit der Begründung ab das der Grundsatz des fairen Verfahrens zu einem Gebot der Waffengleichheit führt zwischen Verteidigung und Verfolgungsbehörde. Sinn sei es sich gegen Übergriffe der staatlichen Stellen und anderer Verfahrensbeteiligter angemessen wehren zu können (Bundeverfassungsgericht E 38, 111; Bundesverfassungsgericht E 133, 168). Verlangt wird zudem, dass der Betroffene, wenn er die Richtigkeit der Messung angreifen will, im jeweiligen Verfahren konkrete Anhaltspunkte darlegen muss, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen. Eine pauschale Behauptung genüge nicht. Folglich ist ein solcher konkreter Vortrag dem Betroffenen nur dann möglich, wenn er oder sein Verteidiger Zugang zu den entsprechenden Messunterlagen des gesamten Messsystems hat und diese durch einen Sachverständigen überprüfen lassen kann. Datenschutzrechtliche Bedenken stünden dem zudem nicht entgegen. Bei Weitergabe an einen Verteidiger besteht auch grundsätzlich keine Gefahr der Weitergabe an Dritte. Der Anspruch geht dabei auf Überlassung von Daten bzw. Unterlagen insbesondere auch auf die Case-List und die Statistikdatei. Diese Dateien können Rückschlüsse zu Qualität und Ausrichtung des Zensors und zur Annullierungsrate des konkreten Messgeräts liefern.

Das LG Konstanz, Beschluss vom 18.09.2018, 4 Qs 57/18 hat zumindest die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Sachverständigen die Daten auszuhändigen, nachdem die Verwaltungsbehörde sich dem widersetzt hat.

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