Wieder einmal Geschwindigkeitsmessung – Einsicht in Gebrauchsanweisung ja – Messdaten eher nein

Mit der Problematik der Überlassung der Messdaten zur Überprüfung eines Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung hat es sich der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz zu befassen. Er traf seine Entscheidung am 15.01.2020 unter dem Aktenzeichen VGH B 19/19.

Hinsichtlich des Rechts auf Einsichtnahme in die Aufbauanleitung des Messgeräts bestünde ein Anspruch auf Einsicht, hergeleitet aus den Rechten auf effektiven Rechtsschutz und dem Recht auf den gesetzlichen Richter. Auch wenn sich die Aufbauanleitung nicht bei den Akten befindet, bestünde sofern ein Recht auf Einsicht. Dies rechtfertige auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Bei Rechtsprechung, die diese Frage nicht einheitlich behandle, sei die Rechtsbeschwerde vielmehr zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und auf den Bußgeld hin eine Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.

Hinsichtlich der Frage, ob beim geltend gemachten Anspruch auf Überlassung der Messdaten entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz jedoch nicht. Der Gedankengang des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sei nicht zwingend. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren unterscheide sich vom Strafverfahren insbesondere auch dahingehend, dass neben den Rechten des Betroffenen auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege in den Blick zu nehmen seien. Andererseits solle in dieser Frage erst erneut über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entschieden werden, bevor hier weitere konkrete Entscheidungen getroffen werden können.

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