Zusatzeinnahmen eines Sportvereins führen zu Umsatzsteuerpflicht

Ein Golfverein erbrachte neben Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen noch eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt. Dabei handelte es sich um Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen mittels Ballautomaten und die Durchführung von Golfturnieren und weiteren Veranstaltungen, bei denen die Starter Startgelder für die Teilnahme zahlen mussten, usw.

Das Finanzgericht verneinte eine Umsatzsteuerpflicht nach § 4 Nr. 22 UStG für den Veranstaltungsbereich. Eine Gemeinnützigkeit wurde verneint, da bei dem dortigen Golfverein in der Satzung eine hinreichende Vermögenszweckbindung für den Fall der Auflösung fehlte. Folglich verneinte das Finanzgericht die Umsatzsteuer aufgrund der weitergefassten Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 m MwStSystRL.

Im Revisionsverfahren rief der BGH den EuGH an. Der EuGH verwies darauf, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit hier nicht möglich sei (EuGH, Urteil vom 10.12.2020). Der BGH hat in Folge der Entscheidung des OLGH nunmehr seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und teilte mit, dass die Steuerfreiheit auch hinsichtlich der eigentlich unter § 4 Nr. 22 b UStG fallenden Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen zu verneinen sei, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmt habe. Weiter hat der EuGH ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetze, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden könne, woran es im Streitfall fehle.

Fazit: Bei Vereinen, die nicht als gemeinnützig anzusehen sehen sind wegen fehlender Zweckbindung des Vermögens im Auflösungsfalle, sind weitere Leistungen insbesondere bei Turnieren mit Startgeldern als umsatzsteuerpflichtige Leistungen anzusehen.

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