Mietrecht
Der Mieter und sein Anspruch auf eine Ladestation
Ein Ehepaar, welches eine Mietwohnung bewohnte, verlangte in München von der Vermieterin die Erlaubnis, eine Elektrostation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch eine selbstgewählte Firma einzubauen. Die Wohnung befand sich in einem Wohnkomplex von etwa 200 Mietparteien mit etwa 200 Tiefgaragenstellplätzen. Diese wurden lediglich mit zwei Hausanschlüssen mit Strom versorgt. Die Kläger beabsichtigten eine Firma selbst zu beauftragen. Die Vermieterin befürchtete jedoch eine Überlastung der Hausanschlüsse, da diese noch nicht darauf ausgelegt seien. Die Vermieterin beauftragte die Stadtwerke mit einer Gesamteinrichtung von Ladestationen, da auch viele der anderen Mieter dies verlangt hätten.
Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 01.09.2021, 416 C 6002/21, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden könne, hier einzelne Handwerker für die einzelnen Anschlüsse der Ladestationen in der Tiefgarage zuzulassen. Dem Vermieter sei es bei der Abwägung auch nicht verwehrt, alle Mieter gleich zu behandeln. Mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien sei es nur gerecht, eine für alle Interessierten gleiche Lösung zu gewährleisten, welche Überlastung des Stromnetzes technisch verhindern kann. Insofern wäre es nicht akzeptabel, eine private Lösung zu gestatten, die nach Ausschöpfung geringer Kapazitäten weitere Stromproblematiken auslösen und dann dazu führen, dass andere Mieter hier keinen Stromanschluss für ihre Ladestation mehr erhalten. § 554 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt hier eine Interessenabwägung dahingehend, dass der Mieter solche Maßnahmen nicht verlangen kann, die dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden können.
Hinweis: Die Möglichkeit vom Vermieter zu verlangen, dass Maßnahmen zur Barrierereduzierung, Immobilität und Einbruchschutz im Rahmen baulicher Änderungen durchgeführt werden, gilt seit 01.12.2020. Nach der Regelung des Gesetzes trägt die Kosten hierzu der Mieter.
Eigenleistungen des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung
Das Landgericht Köln, Urteil vom 29.12.2011, 1 S 44/11, hat entschieden, dass Hausmeister- und Gartenpflegekosten, die der Vermieter selbst vornimmt, in der Nebenkostenabrechnung mit dem Preis angesetzt werden kann, die auch ein Unternehmen hierfür veranschlagt.
Der Vermieter muss hier zwar auf jeden Falle in vergleichbares Angebot eines Drittunternehmers nebst Leistungsverzeichnis vorlegen. Beanstandungen wegen Verstoßes des Gebotes der Wirtschaftlichkeit muss jedoch der Mieter vornehmen und hier konkret vortragen.
Dieser Punkt ist zwischenzeitlich in der Rechtsprechung einhellig geklärt.
Vertragspartner des Stromversorgers ist der Mieter
Es ist schon verwunderlich, inwieweit es Selbstverständlichkeiten schaffen, vom Bundesgerichtshof entschieden zu werden. In seinem Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 165/18, hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Mieter bei Besitz eines eigenen Stromzählers für die Mietwohnung auch der Vertragspartner des Stromversorgers wird. Zwar kommt ein Vertrag über die Stromlieferung gem. § 2 Abs. 2 StromGVV ohne ausdrückliche Wunscherklärung zustande, da bereits das Gesetz hier eine Realofferte ausreichen lässt. Diese Realofferte kann aber nur vom Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Versorgungsstelle entnommen werden. Bei einem eigenen Zähler für die Mietwohnung ist dies ausschließlich der Mieter. Dabei kommt es maßgeblich auf den Einbau des Zählers durch den Netzbetreiber an. Ist dieser so erfolgt, dass nur der Inhaber einer Mietwohnung den Strom ablehnen kann, dann ist auch der Mieter der Vertragspartner, da dieser die Verfügungsgewalt hat. Anders mag dies sein bei Stromzählern für Allgemein- oder Betriebsstrom oder wenn der Strom mittelbar vom Vermieter oder Nachbarn geliefert wird.
Vermieter darf nach finanziellen Verpflichtungen fragen
Vermieter fragen immer wieder danach, ob im vorangegangenen Mietverhältnis alle Verpflichtungen erfüllt worden sind oder ob noch Mietschulden bestehen. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 27.03.2018, 63 S 163/17, entschieden, dass dies zulässig ist. Die Frage nach privaten oder geschäftlichen Verpflichtungen und nach der Erfüllungen von Verpflichtungen im vorangegangenen Mietverhältnis sind geeignet, sich ein Bild über die Bonität des Mietinteressenten zu machen und sind deshalb zulässig. Das Gericht hat im zu entscheidenden Fall auch nach sieben Jahren noch die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung als zulässig erklärt.
Baustellenlärm durch Vermieter selbst führt zur Mietminderung
Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter bei dauerhaften Lärmemissionen vom Nachbargrundstück wegen Bauarbeiten hierauf regelmäßig keinen Einfluss hat. Jedoch ist eine Mietminderung begründet, wenn der Vermieter als Bauherr auf dem Nachbargrund selbst die Lärmemissionen verursacht. Dies entschied das LG Berlin, Urteil vom 30.10.2019, 65 S 99/19.
Ein öffentlicher Putzplan stellt keinen Verstoß gegen die DSGVO dar
Nun haben wir es. Die DSGVO hat immer wieder Fragen aufgeworfen, auch im Rahmen des Mietverhältnisses. Auf jeden Fall hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.06.2019, 29 C 1220/19, entschieden, dass auf jeden Fall ein handgeschriebener und im Treppenhaus aufgehängter Putzplan nicht den Regelungen der DSGVO unterfällt und damit auch nicht der Zustimmung der Hausbewohner bedarf.
Indizwirkung einfacher Mietspiegel
Im Mieterhöhungsprozess ist die vom Vermieter gewünschte Mieterhöhung zu prüfen anhand eines Mietspiegels im Sinne von §§ 558c, 558d BGB, aus der Auskunft aus einer Mietdatenbank nach § 558e BGB, aufgrund Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sowie aus der Benennung entsprechender Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, wobei drei Wohnungen genügen. Nach § 558a Abs. 3 BGB ist auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug zu nehmen.
Der BGH verwies meines Erachtens zu Unrecht darauf, dass die ortsübliche Vergleichsmiete im Prozess auf Grundlage von Erkenntnisquellen zu bestimmen ist, die die tatsächlichen und üblicherweise gezahlten Mieten für vergleichbaren Wohnungen in einer für die frei tatrechtliche Überzeugungsbildung hinreichenden Weise ermittelt haben. Es muss vom Tatrichter konkret die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinn einer Einzelvergleichsmiete ermittelt werden. Dabei sind zwei Schritte zu absolvieren. Zunächst ist auf der Grundlage generalisiert, bodenwertrelevanter Vergleichskriterien um die eigentliche Mietpreisspanne festzustellen. Hierzu kann schon ein einfacher Mietspiegel benutzt werden, da diesem ein Indiz dafür zukommt, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Meines Erachtens widerspricht dies ausdrücklich dem Gesetz, welches ausdrücklich die Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel verlangt. Im Prozess auf Durchführung einer Mieterhöhung muss dem jedoch bedauerlicherweise gefolgt werden. Es geht hier um die Entscheidung des BGH, Urteil vom 13.02.2019, VIII ZR 245/17.
Bezogen auf den Berliner Mietspiegel 2013 wird dies unterstützt von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Berlin, Beschluss vom 19.12.2018, VerfGH, 122/16.
Kündigung bei Übertragung eines Miteigentumsanteils an einer Wohnung
Mit einem erst auf den zweiten Blick seltsamen Fall musste sich der Bundesgerichtshof befassen. In seiner Entscheidung vom 09.01.2019, VIII ZB 26/17, waren Eheleute zunächst Miteigentümer eines 2-Familien-Hauses. Dieses wurde von beiden vermietet. Die Miteigentumshälfte des Ehemannes wurde dann später auf die Ehefrau übertragen. Etwas später kündigte die Ehefrau unter Berufung auf den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ gem. § 566 BGB. Die Mieter beriefen sich darauf, dass beide Vermieter seien und § 566 Abs. 1 BGB nicht anwendbar sei.
Der Bundesgerichtshof gab den Mietern recht. § 566 Abs. 1 BGB sei für die Veräußerung eines Miteigentümeranteils direkt noch analog anwendbar. Dies stützt der BGH darauf, dass Erwerber und der veräußernde Eigentümer personenverschieden sein müssen. Dabei darf der Erwerber bis zum Erwerb nicht Vermieter gewesen sein. Gem. § 566 BGB sei dabei der Schutz des Mieters bei einem Verlust des Besitzes an der Wohnung gegenüber einem neuen Erwerber im Fall der Veräußerung der Mietsache. Folge ist, dass der nunmehrige Alleineigentümer weiter an den Mietvertrag gebunden ist und damit ein Verlust des Besitzes auf Seiten des Mieters in Folge des Veräußerungsvorgangs nicht zu befürchten ist.
Fazit:
Bei Veräußerung von Miteigentumsanteilen muss eine Kündigungserklärung von beiden bisherigen Vermietern erklärt werden. Folge bei Nichtbeachtung ist die Unwirksamkeit der Kündigung. Ein Räumungsprozess kann und wird somit verloren werden. Auch wenn die Kündigungserklärung erneut ausgesprochen wird, beginnt dann die Kündigungsfrist erneut zu laufen. Hier werden dann mindestens noch zusätzlich drei weitere Monate verloren.
Abrechnung der Kaution und Schäden
Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 24.07.2019, VIII ZR 141/17, eine entscheidende Frage geklärt: Muss der Vermieter zur Geltendmachung von Schäden diese in die Kautionsabrechnung nach Mietende einbeziehen? Der Bundesgerichtshof hat dies im Ergebnis bejaht. Der Vermieter muss danach eine Erklärung abgeben, ob und in welcher Höhe er noch Ansprüche gegen den Mieter erhebt. Dies ist zwar sowohl ausdrücklich als auch schlüssig bzw. konkludent möglich. Er muss daher den Vorbehalt erkenntlich machen, dass mit der Geltendmachung weiterer Forderungen zu rechnen ist. Erfolgt dies nicht, kann der Vermieter auch keine weiteren Ansprüche auf Schadenersatz durchsetzen. Insofern muss bei einer Kaution die Schadenersatzforderung einbezogen werden oder geltend gemacht werden, dass noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden.
Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen durch den Vermieter
Es taucht immer wieder die Frage auf, ob, wann und wie sich der Vermieter anmelden muss, wenn Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Das Landgericht Berlin hat in seinem Hinweisbeschluss vom 18.02.2019, 65 S 5/19, dargelegt, dass der Vermieter die Ankündigung von Erhaltungsmaßnahmen rechtzeitig anzuzeigen hat, insbesondere auch, wenn sie auf Mängel zurückgehen, die der Mieter angezeigt hat. Der Vermieter muss dann Angaben zu Art und Umfang der Arbeiten machen und den etwaigen Zeitraum der Arbeiten angeben. Er muss auch zur beauftragten Fachfirma Ausführungen machen.
Einem Messi kann man kündigen
Schadenersatzpflicht des ausziehenden Mieters bei von ihm vorgenommenen nicht vollständigen Renovierungsarbeiten
Womit sich der Bundesgerichtshof nicht alles befassen muss! Die Klägerin vermietete eine Wohnung an den Beklagten, der zeitweise ihr Freund war. Sie erlaubte ihm, er könne in der Wohnung renovieren, wie er es möchte. Mit den Renovierungsarbeiten begann der Beklagte. Er hörte jedoch auf damit, als er erfahren hatte, dass die Klägerin das Haus verkaufen wollte. Er wollte dann nicht mehr für den neuen Eigentümer eine Neurenovierung schaffen.
Die Klägerin begehrte sodann Schadenersatz, weil die Renovierung nicht fertiggestellt worden sei. Der Beklagte brachte vor, dass die ursprünglichen Tapeten schon sehr alt gewesen seien und nicht mehr hätten überstrichen werden können, da dies schon mehrfach beim Vormieter der Fall gewesen sei. Der BGH verwies darauf, dass der Abbruch der Renovierungsarbeiten eine Pflichtverletzung im Sinne von §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB sei, da eine eventueller Verkauf des Objekts durch die Klägerin nicht zwingend das Ende des Mietverhältnisses wegen § 566 BGB zur Folge gehabt hätte. Im Rahmen der Bemessung des Schadenersatzes der Höhe nach ist ein Abzug neu für alt gerechtfertigt, wobei aber das Gericht nicht eine Pauschale annehmen könne, sondern zu klären ist, wie alt die vorherigen Tapeten gewesen seien, um diesen Abzug zu ermitteln. Der BGH hat deshalb an das Landgericht zurück verwiesen.
Fazit: Renoviert der Mieter und erfährt er dann, dass das Haus verkauft werden soll, berechtigt dies nicht den Abbruch der Renovierungsarbeiten, selbst wenn der Mieter das Mietverhältnis aus eigenen Stücken beendet. Das Mietverhältnis ist gem. § 566 BGB mit dem neuen Eigentümer fortzusetzen. So hat jeder die Möglichkeit, Eigenbedarf geltend zu machen. Dies erfolgt aber nicht zwangsläufig sondern ist fallabhängig.
Vom Schaden her muss das Gericht auf jeden Fall erst einmal feststellen, wie alt der Vorzustand war. Eine Feststellung, ein Schaden sei fast in Höhe des Neuwerts entstanden, kann ohne konkrete Prüfung nicht angenommen werden.
Mieterhöhung wegen Modernisierung und Härteeinwand des Mieters
Auch bei Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen sieht das Gesetz eine sogenannte Härtefallregelung zu Gunsten des Mieters in § 549 Abs. 4 BGB vor. Das Gesetz verlangt das Vorliegen einer Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zurechtfertigen ist.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 17.10.2018, 65 S 105/18) hat hier einige wegweisende Punkte für die Anwendung dieser Vorschrift konkretisiert:
Als maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung der Härte kommt es auf den Zugang der Mieterhöhung an.
Beim Mieter muss eine wirtschaftliche Belastungsgrenze festgestellt werden, die im Einzelfall unter Berücksichtigung und umfassender Abwägung aller Umstände zu treffen ist. Dabei muss dem Mieter nach Abzug der Miete ein Einkommen verbleiben, dass ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten. Als Indiz hierfür kann das steuerliche Existenzminimum herangezogen werden. Der Mieter kann dabei nicht verpflichtet werden, zur Verbesserung seiner Einkommenssituation einen Teil der Wohnung unter zu vermieten. Selbst die Altersvorsorge kann hier nicht als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt werden.
Abschließend verfolgt die Härtefallregelung das Ziel den aus Art. 14 GG abgeleiteten Bestandschutz dergestalt zu schützen, dass das Modernisieren nicht zu einem „Hinausmodernisieren“ führt.
Grund für Eigenbedarfskündigung entfällt – keine Räumung
Das Landgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 29.01.2019, 67 S 9/18, entschieden, dass die Weiterverfolgung einer Räumung trotz Wegfalls des Kündigungsgrundes wegen Eigenbedarfs rechtmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB ist. Selbst wenn der Kündigungsgrund bestanden hat, kommt es darauf an, ob die Kündigungsgründe weiter fortbestehen. Ist dies nicht gegeben, ist dem Räumungsanspruch gerade nicht stattzugeben.
Mieterhöhung und Zurückweisung bei fehlender Vollmacht
Hat ein Vertreter ein Mieterhöhungsverlangen gestellt, so ist der Mieter berechtigt bei fehlender Vorlage einer Originalvollmacht, das Erhöhungsverlangen deswegen zurückzuweisen. § 174 BGB ist hier direkt anzuwenden. Dies hat das AG Hanau mit Urteil vom 22.02.2019, 32 C 167/18, entschieden.
Das Gericht hat auch darauf verwiesen, dass dem Mieter ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Anwaltskosten für die Zurückweisung des Zustimmungsverlangens nicht zusteht, da die Rechtslage noch ungeklärt sei. Ein Verschulden des Vermieters liege insofern auch nicht vor. Es mangele jedoch nicht an einer Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB.
Keine Parkettabschleifung im Mietvertrag
Nunmehr findet sich endlich eine Entscheidung, in der das Abschleifen des Parkettes in einer Mietwohnung als nicht vertragsgemäß festgestellt wurde. Eine derartige Klausel im Mietvertrag ist unwirksam. Das Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 18.01.2019, 29 C 6568/18, hat entschieden, dass eine derartige Klausel zur gesamten Unwirksamkeit einer im Wohnungsmietraumvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklausel führt.
Ungerechtfertigte Beschuldigung in einer Strafanzeige gegen den Vermieter rechtfertigen eine fristlose Kündigung
Das Amtsgericht Pforzheim musste sich mit der Frage befassen, ob unzutreffende Anzeigen und Beschuldigungen eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses rechtfertigen. Dieses bejahte das Amtsgericht Pforzheim in seinem Urteil vom 19.10.2018, 4 C 205/18, da der Mieter den Vermieter unzutreffend beim Jugendamt anzeigte und auch noch eine völlig ungerechtfertigte Strafanzeige erstattet hat.
Sozial schlecht gestellte Mieterin nicht vor Eigenbedarfskündigung gefeit
Das AG München (Urteil vom 26.07.2018, 433 C 19586/17) musste sich mit den Problemfeld Eigenbedarfskündigung einerseits, sozial schlecht gestellte Mieterin andererseits auseinandersetzen. Die Entscheidung fiel dem Amtsgericht München nicht leicht, jedoch musste das Gericht dem Vermieter Recht geben. Die Eigenbedarfsgründe waren gegeben und lagen vor, so dass dem Gericht nichts anderes übrig blieb, als die Räumung auszusprechen. Wegen der besonderen Härte gewährte das Gericht jedoch eine Räumungsfrist von sechs Monaten.
Mieterhöhung wegen Aufzugs zulässig
Das
AG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2018, 31 C 298/17,
musste darüber entscheiden, ob die Mieterhöhung wegen Einbau eines Aufzugs in ein fünfstöckiges Haus eine Mieterhöhung rechtfertigt. Die Mieter verteidigten sich gegen die Mieterhöhung dahingehend, dass es sich um eine sogenannte „Luxussanierung“ handeln würde. Das Amtsgericht hielt jedoch den Einbau eines Aufzugs/Fahrstuhls grundsätzlich eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache im Sinne von § 555b BGB. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Mieter einer Erdgeschosswohnung diesen Aufzug nicht nutzen kann oder sich nur dieser darauf beschränkt, die Wohnungen in höheren Etagen leichter erreichen zu können. Führt der Aufzug/Fahrstuhl auch in das Keller- oder Tiefgaragengeschoss, besteht auch für den Erdgeschossmieter ein Gebrauchsvorteil. Eine „Luxusmodernisierung“ – sowie kein rechtlicher Begriff – liegt jedoch insofern nicht vor, insbesondere da dieser von größeren Teilen der wohnungssuchtenden Bevölkerung zum Einen erwartet und zum Anderen im Rahmen der steigenden Lebenserwartung sogar vorausgesetzt wird.
Zu entscheiden hatte das AG Brandenburg über eine Wohnung im dritten Stock.
Keine Überlassung der Mietwohnung an die Kinder des Mieters
Es ist zwar verständlich, wenn der nicht aus Deutschland stammende Mieter in sein Heimatland zurückkehrt. Er ist jedoch nicht berechtigt, die Wohnung vollständig seinen Kindern zu überlassen. Insofern ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis ordentlich fristgemäß zu kündigen. Dies hat das Kammergericht, Urteil vom 15.01.2018, 8 U 169/16, so entschieden.
Der Mieter hätte auch ohne Weiteres mit dem Vermieter hierüber verhandeln können.
Einzugsermächtigung nicht für konkludente Erweiterung der Nebenkostenabrechnung
Wieder einmal erfolgt Streit um die Nebenkosten, der vor dem Amtsgericht Bremen endete. Dieses entschied in seinem Urteil vom 16.08.2018, 9 C 36/18, dass auch bei jahrelanger Lastschrifteinzugsermächtigung keine weiteren Positionen in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen werden dürfen. Die Erweiterung der Umlage auf neue Positionen in einer Betriebskostenabrechnung kann der Mieter ausschließlich unter besonderen Umständen dahingehend verstehen, dass der Vermieter eine vertragliche Änderung vornehmen wollte. Das AG Bremen verweist insoweit auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 09.07.2014, VIII ZR 36/14. Der BGH bestätigt seine Entscheidung damit aus dem Jahr 2008 (NJW 2008, 283). Der BGH hat in dem genannten Urteil genannt, dass eine Ankündigung weitere Nebenkosten erheben zu wollen (telefonisch oder schriftlich) unter Umständen ein Angebot zur Änderung der Betriebskostenumlagevereinbarung sein kann.
Es bleibt dabei. Eine Änderung des Mietvertrags auf Einbeziehung der Nebenkosten oder bestimmter Nebenkostenpositionen kann nicht durch Übersendung der Abrechnung und Zahlung alleine angenommen werden.
Schimmelbefall und Mietminderung
Schimmelbefall ist immer wieder ein Problem in insbesondere älteren Häusern. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 15.02.2018, 60 C 436/15, hat nunmehr eine bestimmte Größe für die Mietminderung festgelegt, wenn die gesamte Wohnung von Schimmelbefall betroffen ist. Insofern wurde dem Mieter eine Mietminderung von 80 % zugesprochen.
Waschmaschine in der Wohnung ist zulässig
Immer wieder tauchen Fragen auf, ob man eine Waschmaschine in der Wohnung benutzen darf. Verschiedene Gerichte haben schon entschieden, dass zum Gebrauch einer Wohnung grundsätzlich auch der Betrieb von Haushaltsmaschinen gehört, die in der Wohnung aufgestellt werden können und üblicherweise betrieben werden. Eine Waschmaschine, die gegen Wasserauslaufen gesichert ist, gehört zu den üblichen Haushaltsgegenständen (AG Eschweiler, Urteil vom 05.04.2013, 96 C 268/12).
Das gleiche gilt auch für Eigentumswohnungen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.12.2000, 20 W 414/99).
Was das Trocknen in der Wohnung betrifft, hat das Amtsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 31.03.2008, 53 C 1736/08) entschieden, dass bei Vorhandensein eines Gemeinschaftstrockenkellers sowie einer entsprechenden Regelung in der Hausordnung das Wäschetrocknen in der Wohnung nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört. Andererseits könne das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon oder in einem Trockner in der Mietwohnung nicht vom Vermieter untersagt werden. Ist jedoch ein Gemeinschaftswäschekeller vorhanden, so kann im Mietvertrag aufgenommen werden, dass dieser benutzt werden muss.
Mieter muss Überprüfung von Rauchmeldern dulden
Das
AG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.08.2017, 33 C 1093/17 (52),
hat entschieden, dass Mieter dazu verpflichtet sind, einen Techniker zur Überprüfung der Rauchmelder in ihre Wohnung zu lassen.
Entfernung eines Schuhregals aus dem Treppenhaus
Das
Amtsgericht Hamburg-
hat entschieden, dass das Treppenhaus eines Mietshauses dem Mieter regelmäßig nicht mitvermietet ist sondern eventuell ein Mitbenutzungsrecht angenommen werden kann. Für dessen Ausübung gilt gem. §§ 535, 241 Abs. 2 BGB das Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme. Dies bedeutet, dass die Nutzung des Treppenhauses andere Mieter nicht behindern und die ästhetischen Belange des Vermieters nicht unnötig beeinträchtigen darf.
Falsche Mieterselbstauskunft berechtigt zur Anfechtung und Kündigung
Das
Amtsgericht Augsburg, Entscheidung vom 06.06.2016, 73 C 4771/15,
hat entschieden, dass die richtigen Angaben über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Schufa-
Mieter darf weiterhin Willkommensschild an Wohnungstüre anbringen
Das
LG Hamburg, Urteil vom 07.05.2015, 333 S 11/15,
hat entschieden, dass ein Vermieter die Anbringung eines Willkommensschildes mit Kranz an der Wohnungstüre dulden muss. Das Recht zur Mitbenutzung des Treppenhauses aller Mitbewohner sei dadurch nur marginal eingeschränkt.
Voraussetzungen einer Kündigung wegen Eigenbedarfs
Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.09.2015, VIII ZR 297/14,
hat entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung einen Eigennutzungswunsch ernsthaft verfolgen muss und dieser bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur beabsichtigte und für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht ist dafür „noch“ nicht ausreichend.
Falsche Selbstauskunft bei Mietvertrag
Das
AG München, Urteil vom 30.06.2015, 411 C 26176/14,
hat entschieden, dass eine falsche Selbstauskunft zur Vortäuschung besserer Bonität ein außerordentlich fristloses Kündigungsrecht durch den Vermieter zur Folge hat. Im konkreten Fall wurde in der Selbstauskunft nach dem Jahreseinkommen des Mieters und seiner Frau ebenso gefragt wie danach, ob Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckung oder Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen beide bestanden hätten.
Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht bei Katzenurin
Das
OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2015, 20 U 106/14,
hat entschieden, dass für Schäden an einer gemieteten Wohnung die Haftpflichtversicherung nicht einzutreten hat, wenn Schäden in dieser Wohnung durch den Urin mehrerer Katzen verursacht worden sind.
Ähnliches hat das AG Offenbach, Urteil vom 07.05.2015, 33 C 291/14, für die Zerstörung eines Dichtgummis einer Tür durch eine Katze entschieden.
Städte mit Wohnungsmangel im Regierungsbezirk Oberpfalz
Im Regierungsbezirk Oberpfalz hat die Bayerische Staatsregierung in der Anlage 2 zur Wohngebieteverordnung nur die Gemeinden Neutraubling, Pentling und Lappersdorf im Landkreis Regensburg als solche festgelegt. Andere Orte im Regierungsbezirk Oberpfalz wurden nicht in die Verordnung aufgenommen. Die Mietpreisbremse gilt daher im Regierungsbezirk Oberpfalz nur in diesen drei Orten.
Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter bei Selbstausstattung durch den Mieter
Der
Bundesgerichtshof, Urteile vom 17.06.2015, VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14,
hat entschieden, dass der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter zu dulden hat, auch wenn der Mieter selbst bereits Rauchwarnmelder installiert hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 555b BGB iVm den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer. Eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes würde dadurch auch entstehen, insbesondere da der Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude dann in einer Hand seien und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird.
Noch nicht ganz fällige Schönheitsreparaturen bei Mietende
Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 242/13,
hat entschieden, dass Quotenabgeltungsklauseln für bei Mietende noch nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen unwirksam sind, da sie vom Mieter bei Vertragsschluss verlangen, mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, was zu einer Intransparenz im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB führt. Derartige Klauseln sind daher unwirksam. In dem vorliegenden Fall stand dabei in Streit, ob die Wohnung unrenoviert übernommen wurde.
Störung des Hausfriedens durch Angriff auf Mitbewohner
Das
AG München, Urteil vom 18.11.2014, 425 C 16113/14,
hat entschieden, dass eine nachhaltige Störung des Hausfriedens vorliegt, die zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ein Mieter einen gewalttätigen Angriff auf einen Mitbewohner vornimmt, durch den dieser verletzt wird. Das Gericht stellte fest, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses in solchen Fällen nicht zugemutet werden kann. Eine Gewaltanwendung, die nicht gerechtfertigt ist, führt regelmäßig zu einer derartigen Störung des Hausfriedens.
Schlangen und Ratten in Eigentumswohnungen und Mietwohnungen
Im Falle des Haltens von Schlangen und Ratten können Einschränkungen der Tierhaltung gerade bei Eigentumswohnungen mit einem Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in seinem Beschluss vom 19.07.1990, 20 W 149/90, über das Halten von mehreren Schlangen und 4 Käfigen mit einem Durchschnittsbesatz von 24 Mäusen und Ratten zu entscheiden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasste einen Beschluss zur Ergänzung der Hausordnung dahingehend, dass den Miteigentümern diese Tierhaltung untersagt wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat dabei dies als zulässig erachtet, insbesondere, da nur die Hausordnung geändert wurde und nicht eine Änderung der Gemeinschaftsordnung damit verbunden ist. Es liegt auch kein Eingriff in den Wesensgehalt des Sondereigentums nach § 13 Abs. 1 WEG vor, da im Rahmen einer Wohnungseigentumsanlage Störungen des Zusammenlebens in der Hausgemeinschaft auf das unvermeidliche Maß beschränkt werden müssen. Die Vorstellungen der Allgemeinheit über die Haltung von Schlangen und Ratten sind mit einem ordnungsgemäßen Wohnen in einer Wohnungseigentumsanlage nicht zu vereinbaren. Auch handelt es sich nicht um Haustiere im Sinne von § 833 BGB. Auch eine derartige Zweckentfremdung könne dazu führen, dass bei Fortdauer der beanstanden Tierhaltung eine Wertminderung der Wohnungen der übrigen Miteigentümer dergestalt eintritt, dass mögliche Erwerber der Wohnungen von einem Kauf Abstand nehmen. Dies beeinträchtigt den Wert der Wohnungen. Insofern führt die erforderliche Abwägung zu dem Ergebnis, dass größere Mengen an Schlangen nicht geduldet werden müssen und entsprechende Änderungen in der Hausordnung mit Mehrheitsbeschluss erfolgen können. Ebenso sieht das das Landgericht Bochum in seinem Beschluss vom 20.12.1988, 7 T 767/88. Das Landgericht Bochum hat dies bestätigt, wobei eine Teilungserklärung oder eine Hausordnung eine entsprechende Regelung nicht enthielt. Eine Schlangenhaltung von dort 30 Giftschlangen widerspräche der Nutzung als Wohneigentum.
Derartige Tiere im Mietverhältnis zu halten beurteilt sich nach etwas anderen Kriterien. Natürlich ist ein Mieter verpflichtet, nicht den Hausfrieden zu stören. Sofern mietvertraglich die Tierhaltung an eine Vermietergenehmigung geknüpft ist, muss die entsprechende Ermessensausübung des Vermieters von vernünftigen Gründen getragen sein. Bei dem Halten einer einzigen Schlange, bei der weder besondere Gefahren aus noch objektiven messbaren Störungen der Wohnumwelt bestehen, kann der Vermieter deren Beseitigung nicht dahingehend verlangen, dass Mitmieter sich vor dem Tier ekeln (AG Bückeburg, Urteil vom 12.10.1999, 73 C 353/99 (VI)). Sofern das Halten einer Würgeschlange gegen den Mietvertrag verstößt kann eine Kündigung auch neben anderen Gründen hierauf gestützt werden (AG Gifhorn, Beschluss vom 06.10.2006, 13 C 852/06). Das AG Bayreuth (Urteil vom 02.06.2000, 4 C 62/00) hat jedoch entschieden, dass das Halten von Schlangen in einer Mietwohnung nicht ohne Weiteres untersagt werden darf. Eine Abwägung der wechselseitigen Belange im Einzelfall ist hierbei erforderlich. Beim Halten geringer Mengen von Schlangen (1-
Sofern in einem Mietvertrag in zulässiger Weise die Tierhaltung mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln verboten ist, ist diese Klausel dahingehend auszulegen, dass es sich um eine Ausnahme für Kleintiere handelt. Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 18.07.1995, 9 C 109/95) hat dies angenommen und hatte über eine Bartagame zu entscheiden, die ebenfalls ein Kleintier darstellt.
Einführung einer Vermieterbescheinigung ab Mai 2015
Der Gesetzgeber hat eine Vermieterbescheinigung, die bereits abgeschafft war, erneut eingeführt. Dies gilt mit Wirkung ab Mai 2015.
Nicht nur Vermieter (der Gesetzgeber formuliert es als Wohnungsgeber) sind verpflichtet, innerhalb von 2 Wochen nach Einzug oder Auszug eines Mieters dies schriftlich oder elektronisch der Meldebehörde zu melden. Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs-
3. Anschrift der Wohnung
4. Namen der meldepflichtigen Personen
Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. Auf elektronischem Wege ist eine Meldung nur dann möglich, mittels eines elektronischen Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis mit Identifizierungsfunktion oder anderer technischer Möglichkeiten mit Identifizierungsfunktion).
Die Meldebehörde kann auch Mitwirkung des Vermieters verlangen.
Verstöße hiergegen werden mit Geldbußen bis zu € 1.000,00 geahndet.
Mietkündigung wird auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters wirksam
Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14,
hat entschieden, dass ein Vermieter auch dann eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen kann, wenn ein Mieter, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, die Miete nicht zahlen kann, obwohl er rechtzeitig einen Antrag hierzu gestellt hat.
Betriebskostennachzahlung im Urkundenverfahren
Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.10.2014, VIII ZR 41/14,
hat entschieden, dass Mietforderungen, insbesondere auch Betriebskostennachforderungen, im Urkundenverfahren geltend gemacht werden können.
#Mietminderung bei Legionellenbefall
Das
AG München, Urteil vom 25.06.2014, 452 C 2212/14,
hat entschieden, dass ein Mangel an der Mietwohnung im Fall einer Gesundheitsgefährdung nur dann anzunehmen ist, wenn im Fall eines Legionellenbefalls die Grenzwerte überschritten sind. Auch § 7 Abs. 1 S. 2 TrinkwV ist zu berücksichtigen, wobei ausdrücklich bestimmt ist, dass die sonst für Trinkwasser verbindlichen einzuhaltenden Grenzwerte der Anlage 3 für Legionellen gerade nicht gelten.
Das Gericht hat darauf verwiesen, dass die rein subjektive Wahrnehmung eine Gefahr oder Angst durch den Beklagten nicht zur Mangelhaftigkeit der Wohnung führt, sondern nur eine tatsächliche Gefahr.
Der rauchende Nachbar
Der
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2015, V ZR 110/14,
hat einen Mieter, der sich in seiner Wohnung durch Rauchen von einem tiefer gelegenen Balkon im Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlt, einen Unterlassungsanspruch zu gebilligt. Der Bundesgerichtshof verweist darauf, dass dies jedoch nur möglich ist bei wesentlichen Beeinträchtigungen oder nachweisbarer Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung. Hierzu verwies der Bundesgerichtshof zur Vornahme weiterer Feststellungen den Rechtsstreit an das Landgericht zurück.
Hundehalthaltung in Mietwohnung
Das
Amtsgericht München, Urteil vom 05.12.2014, 424 C 28654/13,
entschied, dass die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel nicht mehr den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung entspricht. Ein Ehepaar hielt sich fünf sogenannte „Taschenhunde“. Der Vermieter verlangte die Unterlassung der Hundehaltung an sich. Die Mieter konnten zwar im Wege des Zeugenbeweises nachweisen, dass die Haltung eines Hundes vertraglich vereinbart war. Er hätte auch dem vertragsmäßigen Mietgebrauch auch nicht nach Auffassung des Amtsgerichts München entsprochen. Insofern gestattete das Amtsgericht München die Haltung nur eines Hundes.
Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht bereits deutlich gemacht, dass die Haltung von Tieren grundsätzlich einem ordnungsgemäßen Mietgebraucht entspricht, sofern die Nachbarschaft einschließlich Besucher dadurch nicht erheblich belästigt werden oder exotische oder besondere Tiere gehalten werden, bei denen ein Verstoß gegen das Artenschutzabkommen besteht oder das Halten der Tiere bei den Nachbarn oder Besuchern Ekel oder Abscheu hervorruft. Bei kleineren Tieren, z. B. Zierfischen, Hamstern, und ähnlichem, dürfte dies nicht der Fall sein. Im Fall der Hundehaltung dürfte eine differenzierte Betrachtungsweise richtig sein, auch wenn verschiedene Gerichte dies unterschiedlich betrachten bis zum gänzlichen Ausschluss des Rechts zur Hundehaltung.
Unwirksamkeit einer Klausel über eine Schiedsvereinbarung bei Mietmängeln
Das
AG Leipzig, Urteil vom 28.05.2014, 166 C 3153/13,
hat eine Klausel über Schönheitsreparaturen, Abnutzung der Mietsache oder Mietschäden, für unwirksam erklärt, die eine alleinige Entscheidung durch einen Schiedsgutachter unterstellt wird.
Betreutes Wohnen
Die Verpflichtung zur Zahlung einer nach behördlicher Genehmigung noch beitragsmäßig zu bestimmenden Pauschale für „Betreutes Wohnen“ als Teil des Mietzinses besteht, wenn die Genehmigungerfolgt ist, unabhängig von der Frage, ob der Mieter der Betreuung bedarfoder die Leistung des Betreuers in Anspruch nimmt.
LG Krefeld, 10. 2. 1999, 2 S 282/98 NZM 2000, 1222
Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Tod des Mieters durch den Ehegatten (§ 569a BGB a.F.)
Eheähnliche Gemeinschaft
Der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft titt nach dem Tode seines Lebenspartners, der Mieter einer Wohnung war, in dieses Mietverhältnis kraft Gesetzes analog § 569a Abs. 2 S. 1 BGB ein.
BGH NJW 1993, 999
Kaution und andere Mietsicherheiten (§ 550b BGB)
Bürgschaft als Mietsicherheit
Geht die Mietbürgschaft über das Dreifache des monatlichen Mietzinses hinaus, bleibt sie Haftung des Bürgen bis zur dreifachen Höhe des Mietzinses bestehen.
OLG Hamburg NZM 2001, 375
Sind Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjährt und erhebt der Mieter die Einrede der Verjährung, so hat der Vermieter die Bürgschaftsurkunde wieder herauszugeben.
AG Starnberg NZM 2001, 378
Rückzahlung und Abrechnung der Kaution
Über die Kaution ist im Regelfall innerhalb von 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses und Räumung der Wohnung abzurechnen.
AG Neunkirchen NZM 2001, 192
Bei einer Abrechnung des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der Kaution, kann bei Auszahlung des Abrechnungsguthabens u.U. ein konkludenter Forderungserlaß hinsichtlich weiterer Forderungen des Mieters vorliegen.
OLG Düssldorf ZMR 2001, 962
Kündigung
Kündigungserklärung (Zugang)
Dem kündigenden Mieter obliegt es, für den Zugang der Kündigung beim Vermieter zu sorgen. dazu gehört auch, daß bei Kenntnis vom nicht erfolgten Zugang ein erneuter Zustellversuch zu unternehmen ist. Sonst ist dem Vermieter der erfolglose Zustellversuch nicht anzulasten.
LG Hamburg NJW-
Kündigungsgrund
ordentliche Kündigung
Bei einer Kündigung zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjekts nach § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB genügt es, dem Begründungserfordernis, aus welchen Gründen der Vermieter die vorhandene Bausubstanz nicht für erachtenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen plant.
Grundsätzlich ist Zweck des § 573 Abs. 3 BGB, dem Mieter zum frühest möglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BT-
Hierzu bedarf es nicht der Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung (andere Ansicht: LG Achen, WuM 1991, 495 (496); Schmidt-
BGH, Urteil vom 09.02.2011, VIII ZR 155/10
Mietzins (Miete)
Offener Dissens (§ 154 BGB)
Haben die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt, über die nach dem erklärten Willen auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte, so ist der Vertrag im Zweifel nicht zu Stande gekommen. Dies gilt insbesondere bei fehlender Einigung über den Mietzins.
KG NZM 2000, 1229
Mietminderung (§ 537 BGB)
Markise
Wird eine mitvermietete Markise entfernt, so stellt dies einen Mangel dar.
AG Frankfurt NZM 2001, 379
Parken
Verbotswidrig vor der Mietwohnung (Paterre) abgestellte Fahrzeuge und die damit verbundene Lärmbelästigung stellen keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar, wenn der Vermieter geeignete Maßnahmen gegen das unberechtigte Parken ergreift.
AG Leipzig NZM 2001, 378 L
Raumtemperatur
In Geschäftsräumen hat der Vermieter eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius zu gewährleisten, auch wenn eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag fehlt. Dies gilt auch für Büroräume, in denen überwiegend sitzende, bewegungsarme Tätigkeiten durchgeführt werden.
OLG München NZM 2001, 382
Wohnfläche
Hinweis: Die Rechtsprechung zur Anpassung der Wohnfläche ist uneinheitlich.
Die neuere Rechtsprechung der Oberlandesgerichte tendiert zur Annahme eines Fehlers nach § 537 BGB bei erheblicher Abweichung zwischen im Mietvertrag vorgesehener und tatsächlicher Wohnfläche, die über 10% betragen muß.
Legen die Parteien bei der Vereinbarung einer Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis irrig eine zu große Wohnfläche zu Grunde, ist nach den Grundsätzen zum Fehlen der Geschäftsgrundlage die Anpassung der Abrede an die tatsächlichen Gegebenheiten geboten. Da die Grundlage für die Vereinbarung zum Teil von Anfang an gefehlt hat, sind auch schon erbrachte Leistungen des Mieters anzupassen. Dem Mieter steht daher ein Anspruch auf Erstattung der Überzahlung zu.
LG Hamburg, 13. 10. 2000, 311 S 184/98 NZM 2000, 1221
Eine fehlerhafte geschätzte Flächenangabe tritt gegenüber einer Besichtigung der Mietwohnung zurück, sofern kein am Quadratmeterpreis ausgerichteter Mietzins vereinbart wurde.
AG Menden ZMR 2001, 980
Modernisierungsmaßnahme / Instandhaltungsmaßnahme
Der Mieter hat einen Herdaustausch zu dulden.
Mieterhöhung
Mieterhöhung bei Modernisierung (§ 559 BGB)
Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration. Diese Kosten können auch dann gem. § 559 Abs. 1 BGB umgelegt werden, wenn der Mieter die Arbeiten selbst durchgeführt und der Vermieter ihm die Aufwendungen gem. § 554 Abs. 4 BGB erstattet hat.
Die Rechtsprechung und die Literatur gehen davon aus, dass § 554 Abs. 4 BGB die Kostentragung endgültig regle und es deshalb unzulässig sei, den Mieter über § 559 BGB die Kosten letztendlich doch tragen zu lassen (AG Schöneberg, MM 1990, 130; Sternl, Mietrecht aktuell, 4. Auflage, Rdnr. IV 364; Staudinger/Emmerich, § 559 BGB Rdnr. 42; MK-
Nach der Gegenauffassung kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter die Arbeiten selbst in Auftrag gebe und die Kosten direkt trage, oder ob der Mieter sie ausführe und sich die Kosten nach § 554 Abs. 4 BGB vom Vermieter erstatten lasse. Es handle sich sowohl als auch um unmittelbaren Bauaufwand (Schmidt-
Der BGH ist der Auffassung, dass letztere Auffassung greift, da grundsätzlich der Vermieter entsprechend im allgemeinen Interesse liegende bauliche Maßnahmen durchführt (BT-
BGH, Urteil vom 30.03.2011, VIII ZR 173/10
Nebenkosten / Betriebskosten
Entgegennahme der Nebenkostenabrechnung
Die widerspruchslose Entgegennahme der Nebenkostenabrechnung und deren Begleichung stellt bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Einbeziehung der Nebenkosten keine Zustimmung dar.
LG Kleve WuM 2001, 29
Heizkosten
Der Vermieter muß bei der Festsetzung des Verhältnisses der Festkosten zu den Verbrauchskosten in der Heizkostenabrechnung den baulichen Zustand des Gebäudes mit dem jeweiligen Energiebedarf berücksichtigen.
AG Saarburg WuM 2001, 85
Erhöht sich der Heizölverbrauch gegenüber den Vorjahren für eine Heizperiode sprungartig um mehr als 74% (hier: von 11.177 auf 19.453 Liter und fällt er in der darauffolgende Heizkostenperioden wieder auf den vorhergehenden Wert (hier: 11.144 Liter), so trifft den Vermieter die Beweislast, wie es zu diesem Mehrverbrauch gekommen ist.
Soweit für diesen sprunghaften Mehrverbrauch kein vernünftiger Grund angegeben werden kann, braucht der Mieter die hierfür anfallenden Kosten nicht zu tragen.
LG Düsseldorf DWW 1995, 286
Die mangelnden Angaben zu Kosten des Betriebsstroms der Heizung führt nicht zu einer Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen oder zu einer inhaltlichen Unrichtigkeit zum Nachteil des Beklagten. Dabei schadet es auch nicht, dass nur die verbrauchte Wärmemenge und nicht die Zählerstände ausgewiesen sind (BGH, Urteil vom 28.05.2008, VIII ZR 261/07 = NZM 2008, 567 Rdnr. 14 f).
BGH, Beschluss vom 13.09.2011, VIII ZR 69/11
Grundsteuer
Soweit die Grundsteuer von der jeweiligen Kommune direkt für die jeweilige Wohnung bei Wohnungseigentum erhoben wurde, bedarf es nicht der Anwendung eines Umlageschlüssels, da die Kosten der Wohnung direkt zuzuordnen sind.
BGH, Beschluss vom 13.09.2011, VIII ZR 69/11
Nachforderungsanspruch aus der Jahresnebenkostenabrechnung
Verjährung
Für den Beginn der Verjährung einer Heizkostennachforderung des Vermieters gegen seinen Wohnungsmieter ist der Zugang der Abrechnung über die Heizkosten ausschlaggebend.
BGH WuM 1991, 150
Die Verjährung von umlagefähigen Nebenkosten beginnt mit Zugang einer nachprüfbaren Abrechnung beim Mieter.
OLG Frankfurt/Main ZMR 1983, 410
Verwirkung
Gegen verspätet abgerechnete Mietnebenkosten kann der Einwand der Verwirkung durchgreifen.
OLG Frankfurt/Main ZMR 1983, 410
Rückzahlung zuviel bezahlter Nebenkosten
Die Betriebskosten, die dem Mieter ohne vertragliche Vereinbarung berechnet wurden, und die mit Vorauszahlungen saldiert wurden, kann der Mieter zurückfordern.
LG Kleve WuM 2001, 29
Vereinbarung / Umlegung von Nebenkosten
In einem Mietvertrag über nicht preisgebundenen Wohnraum ist die Umlegung der Nebenkosten auf den Mieter durch die Formulierung
„Neben der Miete sind monatlich, anteilig nach Größe der Wohnfläche, die Kosten für Betriebskosten gem. der II. Berechnungsverordnung Anlage zu § 27 Abs. 1 zu zahlen.“
zulässig. Eine zusätzliche Erläuterung des Betriebskostenkatalogs oder der Beifügung eines Abdrucks der Anlage 3 zu § 27 II. BV bedarf es nicht.
OLG Hamm WuM 1997, 542; auch BayObLG NJW 1984, 1761
Wirtschaftlichkeit der abgerechneten Nebenkosten
Die Wirtschaftlichkeit einer Nebenkostenposition ist bei der Vermeitung von Wohnraum vom Vermieter darzulegen, wenn streitig ist, ob die dafür angefallenen osten erforderlich waren (im vorliegenden Fall ging es um eine dreimal wöchentlich erfolgte Hausreinigung)
LG Hamburg ZMR 2001, 370
Bestreiten von Mietnebenkosten / Heizkosten
Hat der Mieter die Möglichkeit, die Ablesegeräte betreffend die von ihm zu tragenden Betriebskosten zu kontrollieren, muss er konkret vortragen, welche Werte seiner Ansicht nach in die Betriebskostenabrechnung hätten eingestellt werden müssen bzw. welche Werte inwiefern falsch sind. Es genügt hier nicht ein einfaches Bestreiten mit Nichtwissen.
LG Berlin, Urteil vom 12.11.2010, 63 S 150/10; LG Berlin, GE2001, 1469; OLG Düsseldorf, NZM 2000, 762; AG Berlin-
Wohnungseigentum und Mietnebenkosten
Es besteht keine Bindungswirkung der von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Jahresabrechung für die Nebenkostenabrechnungen im Mietverhältnis.
Aufsatz von Riecke ZMR 2001, 77 m.w.N.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB steht dem Mieter nicht zu, wenn diesem durch den Vermieter keine Einsicht in die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft gewährt wurde. Auf derartige Unterlagen bezieht sich der Anspruch auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen der Betriebskostenabrechnung jedoch nicht.
BGH, Beschluss vom 13.09.2011, VIII ZR 69/11
Zeitliche Zuordnung von Nebenkosten
Bei der zeitlichen Zuordnung der Leistung bei der Wohnraummiete kommt es darauf an, wann die Leistung erbracht worden ist (z.B. Müllabfuhr) und nicht danach, zu welchem Zeitpunkt der Mieter sie bezahlt hat.
LG Hamburg ZMR 2001, 970ff
Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung (§ 560 BGB)
Die Nebenkosten sind wegen des von § 560 Abs. 4 BGB anhand der zuletzt erfolgten Nebenkostenabrechnung zu orientieren. Ein Sicherheitszuschlag ist möglich, wenn eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Nebenkosten sich bereits abzeichnet. Kein Raumpe steht jedoch zu einer abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerung für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten Sicherheitszuschlag von 10 %.
BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10
Schadenersatz
Bei einfach gelagerten Fällen (hier: Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Vermieter bei Kündigung durch den Mieter) ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich und seine Gebühren deshalb nicht als Schaden ersatzfähig.
AG Neunkirchen NZM 2001, 192
Bei herunterstürzenden Dachziegeln ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß die Ursache dafür in der mangelnden Unterhaltung des Gebäudes zu finden ist. Das Gegenteil ist vom Vermieter / Eigentümer zu beweisen.
AG Möchengladbach-
Bei der Haftung gem. § 836 BGB (Haftung bei Einsturz eines Gebäudes) sind die Eigentumsverhältnisse am Grundstück nicht entscheidend. Auch der Vermieter haftet als Eigenbesitzer.
AG Möchengladbach-
Schlüsselherausgabe
Nach Beendigung des Mietverhältnisses schuldet der Mieter solange eine Nutzungsausfallentschädigung, bis er den letzten Wohnungsschlüssel zurückgegeben hat, auch wenn er in dieser Zeit die Wohnung mit Einverständnis des Vermieters renoviert.
AG Hamburg-
Schönheitsreparaturen
Inhalt der Schönheitsreparaturen
Der Außenanstrich von Fenstern und Türen sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 4 S. 3 II. BV.
BGH, Urteil vom 13.1.2010, VII ZR 48/09
Unangemessene Benachteiligung
Der Mieter wird unangemessen benachteiligt, wenn er verpflichtet wird bei den vorzunehmenden Schönheitsreparaturen Fenster und Türen nur weiß zu streichen. Dies hat die Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel zur Folge.
BGH, Urteil vom 20.1.2010, VII ZR 50/09
Schriftform
Zu den Anforderungen an die Wahrung der gesetzlichen Schriftform, wenn ein in Form eines fertigen Vertragsentwurfs gemachtes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags nur mit Änderungen angenommen wird und der Vertragspartner diesen Änderungen zustimmt.
BGH, 18. 10. 2000, XII ZR 179/98 = NJW 2001, 221
Bei einer Gesamtvertretung durch mehrere Personen müssen zur Wahrung der Schriftform alle Berechtigten den Mietvertrag unterzeichnen.
BGH, Urteil vom 4.11.2009, XII ZR 86/07
Umfang
Der Mieter ist berechtigt, Gemeinschaftsflächen mit zu benutzen, wenn keine Vereinbarung über die zu benutzenden Gebäudeteile vorliegt, die sich an den Grenzen der §§ 134, 138, 241 II, 242 BGB zu messen hat.
OLG Düsseldorf MDR 2009, 1157
Bei Wohnraumflächen ist das Abstellen von Kinderwägen, Rollstuhls oder Rollators im Gemeinschaftsbereich zulässig (BGH NJW 2007, 146)
Untervermietung
Verweigert der Vermieter generell die Untervermietung, so steht dem Mieter ein Recht auf Kündigung zu, wenn er einen konkreten Untermietinteressenten nicht benennt.
LG Berlin ZMR 2001, 969
Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse zur zumindest teilweisen Untervermietung auch dann, wenn die Wohnung nicht mehr Lebensmittelpunkt des Mieters ist.
LG Hamburg ZMR 2001, 973f
Eine Untervermietung ohne Zustimmung des Mieters berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung, wenn der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung hat.
LG Hamburg ZMR 2001, 973f
Verlängerungsoption
Erfolgt die Vermietung zwecks Weitervermietung an Angehörigeder US-
BGH, 24. 11. 1999, XII ZR 209/97 NZM 2000, 12